Zwangsabgabe

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Eine Sonderabgabe oder Zwangsabgabe ist eine Geldleistung, die neben den üblichen Pflichtleistungen wie zum Beispiel den Steuern zu zahlen ist. Es ist ein Oberbegriff für ein breites Spektrum verschiedener öffentlicher Abgaben. Eine allgemeine Definition lässt sich daher nicht formulieren.[1] Der Begriff wird in Deutschland zum Beispiel für die Rundfunkgebühr verwendet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die in Deutschland einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als steuerliche Abgaben oder Vorzugslasten, sondern als Sonderabgaben qualifiziert und als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Es hat verneint, dass es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Spezialermächtigung bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Artikel 73 des Grundgesetzes[2] hergeleitet.

Sonderabgaben dürfen demnach nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden. Sie müssen also zweckgebunden sein.

1 Beispiele von Sonderabgaben

2 Vergleich zu Wikipedia




3 Einzelnachweise

  1. Scheffler, Wolfram (2007): Besteuerung von Unternehmen, Heidelberg.
  2. siehe Art. 73 ff. GG
  3. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 110, 370: Düngemittel-Klärschlamm-Entschädigungsfonds

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