Wehrdienst
Der Wehrdienst, auch Militärdienst und veraltet oder aber tatsächlich auf den Kriegsfall bezogen Kriegsdienst, ist die Ausübung des Dienstes im Militär, also den Streitkräften eines Staates. Er wird aufgrund einer gesetzlichen Wehrpflicht oder einer freiwilligen Verpflichtung (öffentlich rechtliche Verpflichtung oder Vertrag) geleistet. Im allgemeinen wird nur die Tätigkeit im Dienst des Staates als Wehrdienst bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Beim Dienst in fremden Streitkräften werden die Begriffe Söldner oder Legionär verwendet.
Die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst (Wehrpflicht) kann umfassen:
- das Tragen einer Uniform
- die Ausbildung an einer Waffe
- im Frieden:
- die Ableistung eines längere Zeit dauernden Wehrdienstes (in Deutschland der Grundwehrdienst gemäß § 5 WPflG), in der Schweizer Armee die Rekrutenschule),
- die Ableistung von kurzdauernden Übungen (Pflichtwehrübungen / Fortbildungsdienste der Truppe);
- im Krieg (Spannungsfall) oder im Fall der Landesverteidigung:
- den unbefristeten Einsatz
- den Kampf mit der Waffe
Artikel 4[1] der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt: „Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.“ Hiervon ist der Militärdienst jedoch ausdrücklich ausgenommen.
1 Weblinks
- Dienstliche Veranstaltung (PDF-Datei; 434 kB)
- Schweizer Armee – SWISSCOY (Swiss Company)
- Österreichisches Bundesheer – AUCON/KFOR
- Informationen zum Wehrdienst der Bundeswehr
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3 Einzelnachweise
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