Trinkwasserverordnung

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Dieser Artikel beschreibt die in Deutschland gültige Trinkwasserverordnung. Für die in Österreich gültige siehe Trinkwasserverordnung (Österreich)
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Kurztitel: Trinkwasserverordnung
Abkürzung: TrinkwV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 11 Abs. 2 BSeuchG (ursprüngliche Fassung),
§ 38 Abs. 1 IfSG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 31. Januar 1975
BGBl 1975n I, S. 453
Inkrafttreten am: 15. Februar 1976
Neubekanntmachung vom: 10. März 2016
BGBl 2016n I, S. 459, 460
Letzte Neufassung vom: 21. Mai 2001
BGBl 2001n I, S. 959
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2003
Letzte Änderung durch: Art. 99 VO vom 19. Juni 2020
BGBl 2020n I S. 1328, 1339
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text der Verordnung

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde in Westdeutschland als Rechtsverordnung des Bundes im Jahr 1975 aufgrund des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) von 1961 erlassen. In Österreich wurde die Trinkwasserverordnung aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassen. Beide Trinkwasserverordnungen mussten aufgrund der europäischen Richtlinie 98/83/EG Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch angepasst werden. Die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts werden in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert.

In § 1Vorlage:§/Wartung/buzer TrinkwV ist der Zweck der deutschen Rechtsverordnung wie folgt beschrieben:

„Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit […] zu schützen.“

Mit den Grenzwerten, die durch die europäische Richtlinien für Trinkwasser festlegt sind, soll sichergestellt werden, dass bei lebenslangem Genuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist. Die EU-Trinkwasserrichtlinie von 1980 sah starre Grenzwerte vor, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden durften. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ausnahmeregelungen überarbeitet werden mussten. Die EU-Richtlinie von 1998 sieht daher ein System vor, in dem die zuständigen Behörden, in Deutschland meist das jeweilige Gesundheitsamt, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Grenzwerten zulassen können. Die Vorgehensweise für die Zulassung von Abweichungen ist in Deutschland in §§ 9 und 10Vorlage:§/Wartung/buzer TrinkwV 2001 geregelt.

1 Einzelnachweise


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