Starterbatterie

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Die Starterbatterie (auch Autobatterie oder Fahrzeugbatterie bezeichnet) hat als Hauptaufgabe, beim Anlassen eines Kraftfahrzeugs den elektrischen Anlasser des Verbrennungsmotors anzutreiben.

Darüber hinaus versorgt sie alle weiteren elektrischen Verbraucher im Fahrzeug mit Strom. Die Batterie wird während der Fahrt von einem Generator, der sogenannten Lichtmaschine, wieder aufgeladen.

Werden dagegen Batterien als Energiequelle für den reinen Antrieb genutzt, beispielsweise bei Elektrofahrzeugen, so werden diese als Traktionsbatterien bezeichnet. Beim heutigen Hybridantrieb können entweder eine einzige oder mehrere Traktionsbatterien im Einsatz sein.

Eine besondere Anforderung an Starterbatterien ist die Hochstromfestigkeit, da beim Anlassvorgang kurzzeitig ein sehr hoher Strom benötigt wird. Die Starterbatterie muss in der Lage sein, diesen auch im Winter bei sehr niedrigen Außentemperaturen zu liefern.

Die meisten Starterbatterien sind Bleiakkumulatoren, da diese die Anforderungen in preiswerter Weise erfüllen.

Die tatsächliche Spannung des Bordnetzes von Kraftfahrzeugen liegt während der Fahrt geringfügig über der Nennspannung der Batterie, da diese während der Fahrt geladen werden soll. Bei Pkw sind 12 Volt üblich, bei Lkw 24 Volt, bei älteren Pkw und Motorrädern (Oldtimer) wurden 6-Volt-Batterien eingesetzt.

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1 Weiterentwicklungen

Bei vielen Automobil-Herstellern laufen Versuche, das bisherige 12-Volt-Bordnetz langfristig mit höheren Spannungen zu betreiben, zum Beispiel mit 42-Volt-Bordnetz. Dadurch ist es möglich, die Leitungsquerschnitte der Kabel zu verringern, da bei gleicher Leistung weniger Strom fließen würde, oder die übertragbare Leistung zu erhöhen (kleinere leichtere Anlasser etc.) Darüber hinaus würden dadurch auch die Spannungsverluste an Kontakten sinken und damit die Störungssicherheit und somit Lebenszeit von Relais erhöht werden.

2 Rücknahmeverordnung

Nach dem Basler Übereinkommen wird eine gebrauchte Autobatterie als gefährlicher Abfall betrachtet. In der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren, (gilt nur für Deutschland) kurz Batterieverordnung (BattV), ist in Paragraph 6 festgelegt, dass Vertreiber von Starterbatterien verpflichtet sind ein Pfand in Höhe ?? zu erheben, wenn beim Neukauf keine Altbatterie zurückgegeben wird.

3 Fachliteratur

  • Dipl. Ing. Jürgen Kasedorf, Richard Koch: Service-Fibel für die Kfz-Elektri. Vogel Buchverlag, ISBN 3-8023-1881-1
  • Rudolf Hüppen, Dipl. Ing. Dieter Korp: Autoelektrik alle Typen. Motorbuchverlag, Stuttgart, ISBN 3-87943-059-4

4 Init

Benutzer:Tecnico, wikibay

5 Init-Quelle

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