Störerhaftung

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Als Störerhaftung wird im deutschen Recht die Haftung eines Störers bezeichnet. Bekannt wurde der Begriff vor allem im Zusammenhang mit Diskussionen über mögliche Straftaten im Internet. Diese Diskussionen begannen ab dem Jahre 2004, so dass in älteren Gesetzen dieser Begriff nicht zu finden ist.

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1 Grundlagen

Gemäß dem Privatrecht kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und entsprechend kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt, in Deutschland auf Unterlassung verklagt werden. Das deutsche [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt jedoch nur den Begriff Störer (z.B. in § 1004 BGB) und nicht den Begriff der Störerhaftung. Eine Haftung würde nur bestehen, wenn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Den Begriff der Störung gab es aber bereits auch schon im Zusammenhang mit der Erteilung von Funklizenzen, so dass in dieser Hinsicht auch das Medienrecht betroffen ist.[1] Der § 45b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde aus einer älteren Regelung zum Entstörungsdienst übernommen.

2 Umweltrecht

Als Störer gilt auch, wer zum Nachteil Dritter durch unzulässige Immissionen von Geruch, Lärm, Strahlung, Verunreinigungen oder durch Emission Störungen in der Umwelt auslöst. Die entsprechende Klage fällt zwar meist unter das Privatrecht, der Tatbestand kann aber Folgen in anderen Rechtsgebieten (Verwaltungsrecht, Umweltrecht usw.) haben.

3 Internetrecht

Bedeutung kommt der Störerhaftung unter anderem im Internetrecht zu, das als Teilgebiet des Medienrechts entstanden ist. Störer ist dabei jemand, der auf beliebige Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat. Wann eine Störerhaftung gerechtfertigt ist, wird seit einigen Jahren diskutiert. 2017 wurde in Deutschland beschlossen, dass die Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Netzen abgeschafft wird.[2][3] Es ist insbesondere noch umstritten, ob Telekommunikationsdiensteanbieter durch das Providerprivileg weitgehend von der Störerhaftung befreit sind. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass das Providerprivileg nur für Schadensersatzansprüche gilt, während Unterlassungsansprüche wie die Störerhaftung davon nicht erfasst sind.[4]

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4 Literatur

  • Frank Fechner: Medienrecht. Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. 20. Auflage. Mohr Siebeck 2019, ISBN 978-3-8252-5307-3.

5 Einzelnachweise

  1. In der 10. Auflage zum Medienrecht von Frank Fechner aus dem Jahr 2014 findet sich der Begriff jedoch ebenfalls noch nicht im Stichwortverzeichnis
  2.  Nicole Alexander: Deutscher Bundestag – Haftungsbeschränkungen für WLAN-Anbieter beschäftigten Bundestag. In: Textarchiv Deutscher Bundestag. (online).
  3. Bundesanzeiger Nr. 67 vom 12. Oktober 2017
  4. BGH, Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 304/01, Volltext – Internet-Versteigerung.

6 Weblinks

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