Sitz (juristische Person)
Der Sitz einer juristischen Person wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch § 24 festgelegt und bestimmt den Geschäftssitz und zugleich den Gerichtsstand einer Gesellschaft, Gemeinschaft oder auch Verwaltung eines eingetragenen Vereins. Nach Art. 48 des EGV (Abschnitt: Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person bestimmt.
Im Januar 2008 legte das deutsche Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht vor,[1] nach dem der Ort der Unternehmensgründung maßgeblich sein soll, unabhängig davon, ob der Sitz sich nun in der Europäischen Union (EU) befindet oder nicht. Seit Oktober 2008 wird in Deutschland durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) bei juristischen Personen des Privatrechts zwischen dem Satzungs- und Verwaltungssitz unterschieden.
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