Sitz (juristische Person)

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Der Sitz einer juristischen Person wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch § 24 festgelegt und bestimmt den Sitz und zugleich den Gerichtsstand einer Gesellschaft, Gemeinschaft oder auch Verwaltung eines eingetragenen Vereins. Nach Art. 48 des EGV (Abschnitt: Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person bestimmt.

Im Januar 2008 legte das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht vor [1], nach dem der Ort der Unternehmensgründung maßgeblich sein soll, unabhängig davon, ob der Sitzt sich nun in Europäischen Union befindet oder nicht.

Einzelnachweise

  1. Referentenentwurf: Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen

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