Notstand

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Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Im Falle eines Notstandes kann zum Beispiel eine Ausgangssperre verhängt werden. Für Unglücks- und Katastrophenfälle sieht in Deutschland der Artikel 35 des Grundgesetzes (GG) Eingriffsmöglichkeiten vor.[1] Für Einzelfälle gilt § 34 des Strafgesetzbuches (StGB) als Rechtfertigungsgrund in Abgrenzung zum nachrangigen, entschuldigenden Notstand im Sinne von § 35 StGB. Zivilrechtlich gibt es zwei verschiedene Notstandstatbestände: Den defensiven Notstand nach § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und den aggressiven Notstand nach § 904 BGB.

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1 Siehe auch

2 Weblinks

3 Andere Lexika





4 Einzelnachweise

  1. siehe Art. 35 GG

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