Notstandsgesetze

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Als Notstandsgesetze wurden die Grundgesetzänderungen bezeichnet, die am 30. Mai 1968 – in der Zeit der ersten Großen Koalition 1966–1969 – vom Deutschen Bundestag[1] und am 14. Juni vom Bundesrat[2] verabschiedet sowie am 24. Juni 1968 von Bundespräsident Heinrich Lübke unterzeichnet[3] wurden. Außerdem wurde bereits seit Ende der 1950er Jahre[4] eine ganze Reihe von einfachen, nicht-verfassungsändernden Notstandsgesetzen verabschiedet.

Andere Lexika





  1. Deutscher Bundestag. 5. Wahlperiode. 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 (http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05178.pdf), S. 9652 f.
  2. Bundesrat. 326 Sitzung. 14. Juni 1968 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/326.pdf), S. 150 (A) (links oben).
  3. Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968 (Vorlage:BGBl), S. 709 – 714; .html-Version: [1]
  4. Das erste der sog. einfachen Notstandsgesetz ist das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung von 1957

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