Kündigung im Mietrecht
Der Begriff Kündigung im Mietrecht betrifft hauptsächlich private Wohnungen. Für diese Kündigung ist die Schriftform vorgeschrieben (§ 568 Abs. 1 BGB), sofern ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt. Die ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter ist jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist möglich. Nach § 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter einer Wohnung unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, sofern nicht eine kürzere Frist vertraglich vereinbart ist. Für den Vermieter ist eine Kündigung des Mietverhältnisses nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses möglich (siehe § 573 mit Historie). Dieses Interesse muss in der Kündigung angegeben werden. Mögliche Kündigungsgründe werden in § 573 Abs. 2 BGB benannt.[1] Die einzelnen Bedingungen hierfür wurden in Deutschland im Laufe der Zeit mehrfach geändert und sind immer wieder Gegenstand politischer und juristischen Diskussionen. Zu beachten ist dabei insbesondere die Sozialklausel des § 574 BGB. Während der Coronakrise 2020 galt ein erweiterter Kündigungsschutz bei Zahlungsrückständen.[2]
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