Jugendschutzgesetz (Deutschland)
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Basisdaten | |
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Titel: | Jugendschutzgesetz |
Früherer Titel: | Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit |
Abkürzung: | JuSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 4. Dezember 1951 (BGBl 1951n I S. 936) |
Inkrafttreten am: | 6. Januar 1952 |
Letzte Neufassung vom: | 23. Juli 2002 (BGBl 2002n I S. 2730)[1] |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. April 2003 (Bek. vom 1. April 2003, BGBl 2003n I S. 476) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 9. April 2021 (BGBl 2021n I S. 742) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Mai 2021 (Art. 2 G vom 9. April 2021) |
Das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Bundesgesetz zum Schutze von Kindern und Jugendlichen (Minderjährige) in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien.
1 Beispiele
- In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen in Deutschland Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen (auch nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas) oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
2 Einzelnachweise
- ↑ Neufassung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz – JÖSchG) vom 12. Juli 1985 (BGBl 1985n I S. 1502); Geltung ab 1. April 1985.
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