Gottesurteil (Historisch)

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Unter Gottesurteil verstand man ein Herbeiführen einer Entscheidung eines Rechtsstreites durch unmittelbares Eingreifen eines Gottes.
Insbesondere im Mittelalter wurden Gottesurteile eingesetzt. Beispiele:

„Der gerichtliche Zweikampf wurde bei den Westgoten zu Pferde, vermutlich also mit dem Speer, bei den übrigen Stämmen zu Fuß (die Fußkämpfer hießen campio) mit dem Schwerte, nur bei den salischen Franken mit dem Kampfstock ausgefochten. Unter gewissen Umständen wurden Stellvertreter zugelassen; übrigens war auch Frauen das Kampfurteil gestattet. Die Kirche, die den Zweikampf einzuschränken bestrebt war, setzte indes an Stelle desselben für unkriegerische Personen das Kreuzgericht (judäicium crucis). Die Gegner stellten sich mit ausgestreckten Armen vor ein Kreuz; wer die Arme zuerst sinken ließ, hatte verloren. An einseitigen G. sind folgende zu erwähnen. Die Feuerprobe (judicium igno probatio per ignem) bestand darin, daß der Beklagte barfuß über glühende Kohlen oder neun glühende Pflugschare gehen oder ein glühendes Eisen mit bloßer Hand einige Schritte weit tragen mußte, oder daß man ihm glühende Kohlen auf den bloßen Fuß legte, oder ihn durch ein Feuer gehen ließ, bei welchem letztern Versuche ihm oft ein mit Wachs überzogenes Hemd angezogen wurde, weshalb man dies auch die Probe des wächsernen Hemdes nannte. Fand keine Verletzung durch das Feuer statt, so erklärte man ihn für schuldlos. Bei der Wasserprobe hatte der Angeklagte einen Ring oder Stein aus einem Kessel siedenden Wassers herauszunehmen (judicium aquae ferventis, Kesselfang), oder wurde an Händen und Füßen gebunden in fließendes Wasser geworfen (judicium aquae frigio). Letztere Probe mußten häufig Frauen, die der Zauberei angeklagt waren, bestehen; sank die Angeklagte unter, so war sie unschuldig, schwamm sie aber auf dem Wasser, so galt sie für schuldig (Hexenwage).“

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien: Meyers Konversationslexikon, 14. Auflage, 1885-1892; Band 8, Seite 203

Das Dithmarscher Landrecht[1] ließ Gottesurteile zu, wenn der Beschuldigte den obersten Rechtsspruch nicht anerkennen wollte.
Im Art. 39 des Dithmarscher Landrechts ist das Gottesgericht (Gottesurteil) durch das Tragen des glühenden Eisens beschrieben:

„Ferner, wenn Jemand nach diesem Tage das Handeisen tragen soll, der muß es tragen bis zum vollen Malzeichen von der Tafel und in die Tonne und das Malzeichen soll sein acht Ellen[2] lang. Fehlt etwas an dem Gange oder an der Hand, so wird er unterliegen.“

Dithmarscher Landrecht, Art. 39, hier zitiert aus:: J. C. Kinder(HG): "Alte Ditmarsische Geschichten"; Heide 1885 - Druck und Verlag von F. Pauly; ebd.: S. 69

Der Chronist J. C. Kinder berichtet in seinem Buch Alte Ditmarsische Geschichten von einem solchen Gottesurteil:

„Ein solches Gottesurteil nehmen 1479 die Lundener in einem Rechtsstreite mit den Wollersumern an. 1471 hatte man den Deich bei Metz ausgebaut. Vor diesem Deiche war an Eiderufer Land angeschlickt und es fragte sich, wer in den Besitz desselben treten sollte. Die Bauern in Wollersum sowohl als in Lunden nahmen das Eigenthumsrecht in Anspruch. Der Streit sollte in Heide durch Tragen des glühenden Eisens entschieden werden. Vor den versammleten 48ern trugen auserwählte Vertreter der Parteien ein bis zum Glühen erhitztes Stück Eisen auf den Händen die vorgeschriebene Strecke. Die Lundener unterlagen. Am dritten Tage nach dem Gange wurden von einer Commission die Hände der Wollersumer Eisenträger rein und unversehrt befunden, und der Außendeich den Wollsersummern zugesprochen.
In der Urkunde, welche hierüber aufgenommen wurde, heißt es:
Wir Acht und vierzig Verweser des Landes Ditmarschen und des Landes Rath daselbst bekennen und bezeugen offen jedem, welcher gegenwärtig, in Kraft dieses unseres Briefes: Da die Bauern zu Lunden auf der einen mit den Bauern zu Wollersum auf der anderen Seite Uneinigkeit und Zwietracht gehabt haben wegen des Außendeiches zu Metz, im Westen "der hale Groven", und die von Wollersum sich deswegen beriefen auf ein Gottes Gericht, das glühende Handeisen zu tragen auf der Heide, so ist dasselbe zur Vermeidung weiteren Unheils vorgenommen und vollbracht worden nach Gottes Schickung und der Gang derer von Wollersum ist unsträflich und gut und gewe befunden worden von den Acht und vierzigern und des Landes beeidigtem Rathe, welche am dritten Tage, nachdem das Eisen getragen war, zu Heide zur Stelle waren als ausdrücklich geforderte und geladene, welchen man die Hand zeigte. Und die hier namentlich Aufgeführten haben in Gegenwart vieler überzeugter Landleute die Hand derer von Wollersum wie gewöhnlich rein und unsträflich gefunden, nämlich zuerst Carstens Reimer zu Norddik, der im Auftrage das Urtheil sprach, Stareken Reimers Suel, Lange Otte, Groten Hans Claus, Jarren Hans Hans, Herringes Hinrich, Jeben Herringes Claus, Rode Johann auf der Lohe, Reimers Marquart, Seke Johan, Haleken Laurentz, Peters Hans und Junge Claus Tode, welche hierzu gefordert waren. Und sie haben entschieden und gefunden mit Vollmacht des geschwornen Landesrathes und anderer vieler guter Landleute mehr, daß die Wollsersumer mit ihren Bauern den obenbeschriebenen Außendeich nutzen sollen für sich und ihre Nachkommen, Kind nach Kind, ohne jeden Einspruch zu ewigen Zeiten. Und die Bauerschaft zu Lunden soll von demselben vorbeschriebenen Außendeich abgetheilt, geschieden und geschichtet sein für sich und alle Nachkommen zu ewigen Zeiten. - - - - Dessen Urkunde etc. Geschehen und gegeben nach Christi Geburt 1400 darnach 79, jahre am Montage nach der Enthauptung Johannis des Täufers.

J. C. Kinder(HG): "Alte Ditmarsische Geschichten"; Heide 1885 - Druck und Verlag von F. Pauly; ebd.: S. 69f.

Anmerkungen

  1. s. dazu auch "Dithmarschen-Wiki: Dithmarscher Landrecht" (ebd. ein Foto der Handschrift)
  2. Anmerkung des Erstautors: ca. 5 Meter. Quelle: "Museum für Archäologie und Ökologie Dithmarschen: Alt-heide - Unterseite 3"

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