Gewinn
Der Gewinn (englisch profit) ist das positive Ergebnis aus einer Unternehmenstätigkeit. Er wird manchmal auch als Profit bezeichnet.[1] Der Gewinn ergibt sich als Differenz zwischen Erlös (Ertrag) und Aufwand. Sprachlich steht der Begriff mit dem Tätigkeitswort (Verb) gewinnen im Zusammenhang. Im weitesten Sinn bedeutet der Gewinn einen Vorteil, den jemand erzielt, auch wenn sich dies nicht immer in Geld messen lässt.
Inhaltsverzeichnis
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1 Betriebswirtschaft
Die fachlich richtige Bezeichnung im Rechnungswesen lautet Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV. Die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB)[2] eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres. Die Begriffe Aufwand und Ertrag beziehen sich deshalb stets auf den handelsrechtlichen Gewinn bzw. Verlust und werden in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache so bezeichnet und verwendet. Es existieren entsprechende Ermittlungsvorschriften, die sich auch in den Steuergesetzen finden.[3]
Vereinfacht ist das in folgender Formel dargestellt:
- Gewinn = Erlöse minus Aufwand, kurz G = E − A
Der Aufwand A sind die Kosten, wobei variable Kosten und fixe Kosten unterschieden werden.
2 Rechnungswesen
Im internationalen Rechnungswesen wird meist der Betriebsgewinn (englisch EBIT) aus der operativen Geschäftstätigkeit dargestellt, während der Reingewinn sämtliche Aufwände und Erträge einbezieht. Der rechnerische Gewinn fließt über die Gewinn-und Verlustrechnung in der doppelten Buchhaltung auch in die Bilanz ein. Der Cash-flow ist eine Kennzahl, bei der Einzahlungen und Auszahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einander gegenübergestellt (im Saldo) werden, um die Zahlungs- und Leistungsfähigkeit (siehe auch Liquidität) eines Unternehmens darzustellen. Ferner wird zwischen den Begriffen Gewinn und Jahresüberschuss unterschieden. Bei Kapitalgesellschaften gibt es den Jahresüberschuss, der oft auch als Gewinn nach Abzug der Steuern bezeichnet wird..
3 Steuerrecht
Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird vom zuständigen Finanzamt als „Liebhaberei“ - also im Sinne eines Hobbys gewertet, ein entstehender Verlust und die Vorsteuer können dann nicht in Abzug gebracht werden.
4 Einzelnachweise
- ↑ Duden Wirtschaft A bis Z, 3. Auflage, Dudenverlag, Mannhein 2008, S. 20f
- ↑ siehe § 242 HGB
- ↑ Gewinn-und Verlustrechnung laut wirtschaftslexikon24.com
5 Vergleich zu Wikipedia
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