Gaststättenrecht

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Das Gaststättenrecht umfasst in Deutschland alle staatlichen Regelungen, die in den Bundesländern den Betrieb einer Gaststätte im Rahmen des übergeordnet geltenden Gewerberechts betreffen. Für Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels) gilt meistens das Gaststättenrecht gleichermaßen, besonders soweit sie im selben Gebäude eine öffentliche Gastronomie betreiben; allerdings kann es zum Umstand der Beherbergung selbst noch spezielle Rechtsvorschriften geben, die sich unter den Begriff Gastronomierecht zusammenführen lassen.

Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde in Deutschland den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen. Das Gaststättengesetz des Bundes vom 5. Mai 1970[1] behält jedoch seine Gültigkeit, soweit ein Land nicht durch Erlass eines eigenen Gaststättengesetzes seine Kompetenz gebraucht. Inhaltlich hat der Übergang vom Bundes- zum Landesrecht wenig geändert. Unterschiede bestehen insbesondere in verschiedenen Regelungen des Nichtraucherschutzes, der meist in weiteren Landesgesetzen außerhalb des Gaststättengesetzes mit entsprechenden Rauchverboten geregelt wird, den möglichen Öffnungszeiten und darin, dass oft nur noch eine Anzeige / Anmeldung nötig ist. Besondere und strenge Regelungen im Gaststättenrecht bestehen hinsichtlich des Alkoholausschanks und beim Angebot von Speisen; in einigen Fällen ist das jeweilige Gesundheitsamt zuständig. Zu unterscheiden ist vom Betrieb, also der tatsächlichen Öffnung für Gäste, die Errichtung einer Gaststätte in einem Gebäude, welche dem Baurecht unterliegt.

1 Andere Lexika




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2 Einzelnachweise

  1. siehe Gesetzestext

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