Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer (auch Erbschaftssteuer, insbesondere in Österreich und der Schweiz) besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den oder die Erben; die Schenkungsteuer besteuert unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Die Steuer wurde erstmals 1906 einheitlich im Deutschen Reich eingeführt. Im heutigen deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) weitgehend gleichlautend geregelt. Ähnlich wie in anderen Bereichen des Steuerrechts gibt es unterschiedliche Freibeträge. Steuerfrei bleibt zum Beispiel Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt.[1] Auch selbstgenutzter Wohnraum, der in Deutschland, einem Mitgliedsland der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c ErbStG von der Steuer befreit.
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