eG
eG steht als Abkürzung für die Rechts- und Unternehmensform „eingetragene Genossenschaft“. Gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) steht sie als Mantel für Selbsthilfeorganisationen zur Verfügung, die ihre Mitglieder im Bereich „Wirtschaft, Soziales, Kulturelles“ fördern wollen. Die eingetragene Genossenschaft ist die sinnvolle Alternative zum eingetragenen Verein (e.V.), der sich in der Regel nur ideell (idealistisch), aber nicht wirtschaftlich, geschäftsmäßig betätigen darf.
Inhaltsverzeichnis
Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia. Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende! |
1 Gründung
Zur Gründung einer Genossenschaft bedarf es seit der Reform des Genossenschaftsgesetzes von 2006 nur noch mindestens dreier natürlicher oder juristischer Personen, die das Statut (Satzung) errichten und die Anmeldung zum Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts vornehmen. Ein festes Gründungskapital, das von den Mitgliedern aufzubringen wäre, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und wird je nach Zweck und Umfang des Geschäftsbetriebes im Benehmen mit dem genossenschaftlichen Prüfungsverband und den Gründern festgelegt.
2 Organe
Die Genossenschaft muss mindestens einen Ein-Personen-Vorstand als gesetzlichen Vertreter haben. Kleinen Genossenschaften (bis zu 20 Mitgliedern) ist die Bestellung eines Aufsichtsrates freigestellt.
3 Haftung
Die Mitglieder haften nicht persönlich aus Rechtsgeschäften der Genossenschaft, die als juristische Person von Gläubigern nur mit ihrem eigenen "Geschäftsvermögen" in Anspruch genommen werden kann.
4 Bedeutung
Die eingetragene Genossenschaft gehört zu den bedeutendsten Rechts- und Organisationsformen der deutschen und europäischen Wirtschaft. In den letzten Jahren wurde sie als idealer Rahmen zur Realisierung von Bürgerprojekten (Energie, Schulen, Pflegeeinrichtungenen, Krankenhäuser, Studenteneinkauf, Wohnungsprojekte) wiederentdeckt und hat einen rasanten Anstieg an Gründungszahlen zu verzeichnen. Gefördert werden Gründung und Geschäftstätigkeit häufig von einer ortsansässigen Genossenschaftsbank, die mit Rat und Tat des gesamten genossenschaftlichen Bankenverbundes zur Seite stehen kann.
5 Literatur
Die bislang einzige systematische Gesamtdarstellung der Genossenschaft, von der Gründung über die Betriebspraxis bis zur Abwicklung, hat der Verlag C.H. Beck herausgebracht. Daneben bieten einige wenige Gesetzeskommentare dem Juristen, insbesondere bei Spezial- und Streitfragen, umfassenden Rat und Diskussionsgrundlage für rechtliche Auseinandersetzungen.
- Glenk, Hartmut: Genossenschaftsrecht - Systematik und Praxis der Genossenschaftswesens. Mit Gründungshinweisen, Fallbeispielen und Mustern. Verlag C.H. Beck 2. Auflage. München 2013 - ISBN 978-3-406-63313-3.
- Lang/Weidmüller: Genossenschaftsgesetz - Kommentar. Verlag De Gruyter Berlin/Boston 38. Auflage 2016 - ISBN 978-3-11-025061-9.
6 Siehe auch
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular
PlusPedia Impressum
Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.
Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.