Betreuung
Die Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Menschen Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter, gesetzlicher Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht eine Vollmacht für die Vertretung nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Dieses Rechtsinstitut ersetzt die frühere Entmündigung. Zu unterscheiden sind dabei:
- die rechtliche Vertretung Volljähriger durch einen Betreuer
- die Helferschaft bei Minderjährigen auf Anordnung des Jugendgerichtes, siehe Vormund
- die Betreuung und Obsorge von alten oder behinderten Menschen, siehe Fürsorge
Für die Betreuung ist im Gegensatz zu anderen Formen der Vertretung - zum Beispiel einer Vollmacht - der Antrag beim Amtsgericht erforderlich, und dadurch wird die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter handeln. In jedem Fall sind die betreute Person, wie in § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt, anzuhören und der Umfang der Betreuung festzulegen gemäß § 1815 BGB, wobei folgende Bereiche unterschieden werden:
- Betreuung in finanziellen Angelegenheiten
- Betreuung in gesundheitlichen Angelegenheiten
- Betreuung in rechtlichen Angelegenheiten
- Betreuung in Wohnangelegenheiten einschließlich Bestimmung des Aufenthaltsortes (siehe § 1833 und § 1834 Absatz 2 BGB)
In bestimmten Fällen ist eine umfassende Betreuung möglich oder nötig. Vom Wahlrecht waren bis Mitte 2019 Betreute bei „Anordnung der Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten“ ausgeschlossen; dies wurde aber zeitweise in der Praxis nicht immer beachtet.
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