Minderjähriger

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In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig. Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.

1 Geschichte

Das römische Recht kannte einen gewissen Schutz Minderjähriger. Ein römischer Bürger wurde grundsätzlich mit vierzehn Jahren voll rechtsfähig, aber Jugendliche konnten noch bis zum Alter von 25 Jahren unter den Schutz eines Vormundes (curator) gestellt werden.[1]

Im Deutschen Reich wurde die Volljährigkeit durch das Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt. In der Deutschen Demokratischen Republik wurde durch das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, in Kraft getreten am 22. Mai 1950, das Volljährigkeitsalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt.[2] Seit 1. Januar 1975 wird die Volljährigkeit in der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.

2 Andere Lexika





3 Einzelnachweise

  1. David Johnston: Roman law in context. Cambridge University Press, Cambridge u. a. 1999, ISBN 0-521-63046-0, S. 41.
  2. DDR-Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, GBl, S. 437.

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