§ 45 AufenthG

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§ 45 AufenthG ist ein Paragraph des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz).

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1 Allgemeines

  • Er steht in Kapitel 3 zur Integration (§§ 43 - 45).
  • § 45 regelt weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder.

2 Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 45

3 Rechtsprechung zu § 45

4 Durchführung von § 45

5 Querverweise auf § 45

6 Vorherige Gesetzesfassungen von § 44a

7 Links und Quellen

7.1 Siehe auch

7.2 Weblinks

7.2.1 Bilder / Fotos

7.2.2 Videos

7.3 Literatur

  • Kay Hailbronner: Asyl- und Ausländerrecht, Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2008, S. 45 ff.

7.4 Einzelnachweise


8 Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 45 AufenthG) vermutlich nicht.




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