§ 45 AufenthG
Aus PlusPedia
§ 45 AufenthG ist ein Paragraph des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz).
Inhaltsverzeichnis
Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia. Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende! |
1 Allgemeines
- Er steht in Kapitel 3 zur Integration (§§ 43 - 45).
- § 45 regelt weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder.
2 Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 45
3 Rechtsprechung zu § 45
4 Durchführung von § 45
5 Querverweise auf § 45
6 Vorherige Gesetzesfassungen von § 44a
7 Links und Quellen
7.1 Siehe auch
7.2 Weblinks
7.2.1 Bilder / Fotos
7.2.2 Videos
7.3 Literatur
- Kay Hailbronner: Asyl- und Ausländerrecht, Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2008, S. 45 ff.
7.4 Einzelnachweise
8 Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 45 AufenthG) vermutlich nicht.
Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular
PlusPedia Impressum
Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.
Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.