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§ 45 AufenthG
§ 45 AufenthG ist ein Paragraph des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz).
Allgemeines
- Er steht in Kapitel 3 zur Integration (§§ 43 - 45).
- § 45 regelt weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder.
Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 45
Rechtsprechung zu § 45
Durchführung von § 45
Querverweise auf § 45
Vorherige Gesetzesfassungen von § 44a
Links und Quellen
Siehe auch
Weblinks
Bilder / Fotos
Videos
Literatur
- Kay Hailbronner: Asyl- und Ausländerrecht, Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2008, S. 45 ff.
Einzelnachweise
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 45 AufenthG) vermutlich nicht.