Zink-Blei-Gesetz

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Das Zink-Blei-Gesetz ein deutsches Reichsgesetz vom 25. Juni 1887, das die Verwendung der Metalle Blei und Zink bei Gerätschaften für Lebensmittel regelte. So durften keine Metalllegierungen zur Herstellung von Ess-, Trink- und Kochgefäßen sowie Gefäßen zum Messen von Flüssigkeiten verwendet werden, die mehr als 10 Prozent Blei enthalten. Später waren nur noch Gefäße mit maximal 0,5 % Blei zugelassen. Für Glasur und Emaille dieser Gefäße galt, dass beim Kochen mit 4%-iger Essigsäure nach 30 Minuten kein Blei in der Lösung nachgewiesen werden durfte. Das Gesetz trat am 1. Oktober 1888 in Kraft, für bereits hergestellte Konserven galt eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 1889. Da sich Blei aber auch in Spuren im Körper anreichert, sollte Geschirr aus jener Zeit (nach DIN 17810) nicht mehr benutzt werden. Der Engel mit Waage (altes RAL-Gütesiegel) ist heute keine Gewähr mehr für Unbedenklichkeit.

1 Weblinks

2 Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Zink-Blei-Gesetz) vermutlich nicht.

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3 Siehe auch

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