Vermögensbildungsgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer |
Kurztitel: | Fünftes Vermögensbildungsgesetz |
Abkürzung: | 5. VermBG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. Juli 1965 |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1982 |
Neubekanntmachung vom: | B. v. 4. März 1994 (Vorlage:BGBl) |
Letzte Änderung durch: | Art. 111 G vom 20. November 2019 (Vorlage:BGBl) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. November 2019 (Art. 155 G vom 20. November 2019) |
Weblink: | Text des 5. VermBG |
Das Vermögensbildungsgesetz ( kurz VermBG) regelt in Deutschland die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Die erste Fassung dieses Gesetzes war 1961 das „312-Mark-Gesetz“ (1. Vermögensbildungsgesetz, kurz VermBG), das 1965 mit dem 2. VermBG,[1] 1970 zum „624-Mark-Gesetz“ (3. VermBG) und ab 1983 zum „936-Mark-Gesetz“ (4. VermBG) erweitert wurde. Eine Neufassung erfolgte 1994 mit dem 5. VermBG.
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