Unterbindungsgewahrsam
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Als Unterbindungsgewahrsam, Ingewahrsamnahme, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im Polizeirecht die Gefangennahme einer Person bezeichnet. Es ist eine freiheitsentziehende Maßnahme und bezweckt die Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.[1] Es kann auch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Person[2] bestehen. In Deutschland gibt es aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus und nach der Psychiatrie-Reform heute sehr strenge Anforderungen.
1 Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
2 Andere Lexika
3 Einzelnachweise
- ↑ Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.
- ↑ z.B. Selbstgefährdung aufgrund eines Suizidversuchs
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