Territorium mit mehr als einer Rechtsordnung

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Nach dem gängigen Modell verfügt jeder Staat neben Staatsbürgern auch über ein bestimmtes Staatsgebiet, und ein räumliches Gebiet kann (unter friedlichen Umständen) immer höchstens einem Staat zugehören.

Diese Auflistung sammelt (mehr oder weniger deutliche) Hinweise auf rechtliche Konstrukte, in denen auf einem Gebiet ansässige Personen verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt sind, ohne dass das eine Ungleichheit vor dem Gesetz im Sinne einer Unterordnung (institutionalisierte Klassenunterschiede, Apartheid usw.) zum Ausdruck bringt.

  • „Zwischen 1682 und 1836 war auch der Kanton Glarus in zwei Halbkantone unterteilt […], nämlich in «Protestantisch-Glarus» und «Katholisch-Glarus». Dabei hatten die beiden Staatswesen kein eigenes Territorium, die Einwohner waren aber gemäss ihrem Glauben der jeweiligen Staatsgewalt (getrennte Verwaltung und getrennte Gerichtsbarkeit) unterstellt.“
  • „Die Einwohner von Mayotte können entscheiden, welches Recht auf sie angewandt wird, entweder: […] oder […].“ (Offenbar gleichheitswidrig war das koloniale Code de l’indigénat; ein eventueller Zusammenhang müsste geklärt werden.)
  • „Auf dem Gelände galt von nun an sowohl russisches als auch kasachisches Recht […] ‚Darüber‘, sagte der Bürgermeister Baikonurs 2002, werden noch viele Juristen ihre Doktorarbeiten schreiben.‘“
  • Von jerusalempeacemakers.org: „[…] just as we obtained […] a state with Jerusalem as its capital, our neighbor will also obtain a state with its capital as Jerusalem. If both nations will […] establish Jerusalem as a capital of peace of Israel and Palestine […]“ (Hier geht es offenbar um eine Lösung des Streits um eine von zwei Seiten beanspruchte Hauptstadt, vor dem ja bei einer eventuellen Spaltung Belgien auch Brüssel stünde; vielleicht sind also auch dort schon solche Überlegungen angestellt worden.)
  • Kondominium ([…] (dt.) Gemeinherrschaft; auch Kondominat) ist die gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft mehrerer Herrschaftsträger über ein Gebiet.“ – was anscheinend oft nicht das hier Gemeinte zur Folge hatte, aber über ein breites Spektrum von Spielarten zu verfügen scheint.
  • „Als Personenverbandsstaat bezeichnet man den Staat des Früh- und Hochmittelalters, bei dem sich die Herrschaft auf ein gegenseitiges, persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lehnsherrn und Vasallen gründet. Der Begriff ‚Personenverbandsstaat‘ wurde [… vom Erfinder …] dem ‚institutionalisierten Flächenstaat‘ (siehe: Territorialstaat) […] gegenübergestellt“
  • „In den offenen Hofmarken dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten.“

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