Taschahhud

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Der Taschahhud (arabischتشهدTašahhud) ist eine bestimmte Sequenz des islamischen rituellen Gebets. Der Taschahhud wird rezitiert, falls sich der Betende entweder in einem geradzahligen oder im letzten "Gebetszyklus" (arabisch "Rakʿa" genannt) befindet, und zwar nachdem sich der Betende aus der Niederwerfung in die sitzende Position begeben hat. Auf den Taschahhud folgt der „Zuspruch für den Propheten Mohammed“ (arab. الصلاة على النبي).

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1 Grundlegendes

Markant am Taschahhud ist, dass in ihm unter anderem das islamische Glaubensbekenntnis zum Ausdruck kommt.

1.1 Wortlaut des Taschahhuds

Je nach Rechtsschule unterscheidet sich der genaue Wortlaut des Taschahhud geringfügig. Nach der Schafiitischen Rechtsschule sieht er wie folgt aus:

„Aller Gruß, Gebete und guten Taten gebühren Allah.
Der Friede sein auf dir, O Prophet, und Gottes Gnade und Sein Segen.
Der Friede sei mit uns und allen rechtschaffenen Dienern Allahs.
Ich bezeuge dass es keinen Gott außer Allah gibt,
und ich bezeuge dass Mohammed Sein Diener und Gesandter ist.“

Umschrift des arabischen Wortlautes:

„At-taḥiyyātu lillāhi waṣ-ṣalawātu waṭ-ṭayyibāt.
As-salāmu ʿalayka ayyuhan-nabiyyu wa raḥmatu-llāhi wa barakātuh.
As salāmu ʿalaynā wa ʿalā ʿibādillā hiṣ-ṣālihīn.
Ašhadu al-lā ilāha illallāh,
wa ašhadu anna Muḥammadan ʿabduhū wa rasūluh.“

2 Einstufung des Stellenwerts des Taschahhuds nach verschiedenen Rechtsschulen

Es gibt unterschiedliche Meinungen bezüglich des Stellenwerts des Taschahhuds im Gebet. Nach vorherrschender Auffassung in der Schafiitischen Rechtsschule ist er eine Säule des Gebets, ohne die das Gebet nicht gültig ist. Gemäß vorherrschender Auffassung der Malikitischen Rechtsschule dagegen ist seine Rezitation nicht Pflicht, sondern Sunna. Bei den Hanafiten ist er Wadschib, d.h. hier wird durch sein Fehlen das Gebet nicht ungültig, der Betende hat aber eine Sünde begangen.

3 Literatur

  • Kāmil Mūsā: Aḥkam al-ʿibādāt : ṣalāh, zakāh, ṣaum, haǧǧ, (Normen der gottesdienstlichen Handlungen: Gebet, Sozialabgabe, Fasten, Pilgerfahrt; arab.) Mu'assasat ar-Risāla, Beirut 1988.
  • al-Ḥāǧa Darīsa al-ʿĪṭa: Fiqh al-ʿibādāt ʿalā maḏhab aš-Šāfiʿī (Expliziertes Recht der gottesdienstlichen Handlungen nach der schaafiitischen Rechtsschule; arab.) [ohne Verlagsangabe], [ohne Ortsangabe], 1405h = 1985.

4 Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: 134.155.99.41 , Alle Autoren: Orientalist, WIKImaniac, Batke, RobertLechner, Aktions, Man77, ChristianBier, Karim1427 , Lynxxx, Iwoelbern, Bücherwürmlein, Dietrich, Nikkis, TheK, 134.155.99.41

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