Schweigen
Schweigen ist eine Form der nonverbalen Kommunikation, bei der nicht gesprochen wird und bei der auch keine Laute erzeugt werden. Das Schweigen bedeutet im Rechtswesen meist weder „Ja“ noch „Nein“, weder Zustimmung noch Ablehnung. Es ist daher grundsätzlich keine Willenserklärung. Im Rahmen von Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten kommt dem Schweigen eine stärkere Bedeutung zu. Dem im Handelsgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelten kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss ein Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Reagiert er nicht auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und schweigt, so darf dies als Annahme gewertet werden.[1]
Inhaltsverzeichnis
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1 Zitate
- "Unser Schweigen alleine kann die Antwort nicht sein!" (Dann geh doch von Howard Carpendale )
2 Siehe auch
3 Weblinks
4 Einzelnachweise
- ↑ Julius von Staudinger/Roland Michael Beckmann/Michael Martinek, Kommentar zum BGB, Band 8, 2005, S. 191 mit weiteren Nachweisen
5 Literatur
6 Andere Lexika
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