Schuldnerberatungsstellen

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Schuldnerberatungsstellen sind in Deutschland Anlaufstellen, in denen Menschen mit Schuldenproblemen oder in einer Situation der Überschuldung Hilfestellung angeboten wird.


Die von diesen Stellen geleistete Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung dient der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Beratung setzt dort an, wo die klassische Schuldnerberatung in der Regel aufhört. Die Aufsuchenden sind überschuldet und können ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Die Schulden sind vom Schuldner mit den ihm zur Verfügung stehenden freien Geldmitteln des Haushaltseinkommens in absehbarer Zeit nicht rückzahlbar.


Die Schuldnerberatung wird von staatlich anerkannten Stellen (insbesondere Kommunen und Wohlfahrtsverbänden) und auch von privaten Anbietern durchgeführt.


Der Gesetzgeber in Deutschland schreibt vor, dass dem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung einer geeigneten Person (Anwalt, Steuerberater oder Notar) oder einer staatlich anerkannten Stelle über die Erfolglosigkeit eines außergerichtlichen Einigungsversuchs beizufügen ist. Liegt eine Bescheinigung einer geeigneten Person (Anwalt, Steuerberater oder Notar) oder einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vor, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.


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1 Staatliche anerkannte Schuldnerberatungsstellen

Staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen sind geeignete Stellen nach § 305 InsO. Die Beratung durch staatlich anerkannte Stellen ist meist kostenfrei. Die Arbeit der staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen ist geprägt durch eine primäre Ausrichtung auf Hilfestellung für den Schuldner. Diesem werden durch die staatlich anerkannten Stellen Hilfsmittel an die Hand gegeben, um die finanzielle Situation zum einen durch den Schuldner zu realisieren und zum anderen den Schuldner zu sensibilisieren, so dass eine weitere Verschuldung des Schuldners abgewendet werden kann. Auch bei den staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen wird bei Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches mit den Gläubigern des Schuldners eine Bescheinigung erteilt, die der Schuldner für die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens benötigt.


Staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen bedürfen einer staatlichen Anerkennung. Diese wird in regelmäßigen Abständen verlängert. Für die erfolgreiche Verlängerung der Anerkennung muss die Stelle zuverlässig sein. Dies sind sie nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Kassel mit Urteil[1] vom 30.09.2009 nicht mehr, wenn sie in eigenen geschäftlichen Angelegenheiten unwahre Angaben machen. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine Schuldnerberatungstelle zur Rückzahlung von Beratungshonorar verurteilt worden. Der Geschäftsführer hatte im Fernsehen wahrheitswidrig behauptet, dass die Schuldnerberatungsstelle verpflichtet wäre, Beratungsgebühren nach den Vorgaben des Regierungspräsidiums Kassel zu erheben. Durch diese nachweislich unwahre Äußerung hat sich die Stelle nach Ansicht des Gerichts als unzuverlässig erwiesen. Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als staatlich anerkannte Schuldnerberatung wurde zurückgewiesen.

Darüber hinaus dürfen staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen vom Schuldner nicht verlangen, dass dieser jahrelanges Mitglied im Beratungsverein wird und sich verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil[2] vom 09.07.2009, dass es im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht, wenn staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen vom Schuldner verlangen, Vereinsmitglied zu werden und über einen Zeitraum von 6 bis 7 Jahren Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Nach Ansicht des Gerichtes sind mehrjährige Mitgliedsbeiträge nicht vereinbar damit, dass dem überschuldeten Verbraucher ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird.


2 Schuldnerberatungsstellen mit Anwalt, Notar oder Steuerberater

Schuldnerberatungsstellen mit Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern sind geeignete Personen nach § 305 InsO und damit grundsätzlich berechtigt , eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches zu erteilen.


Auch diese Stellen führen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern der Schuldner mit dem Ziel durch, eine Einigung zu erzielen. Ist dies auf Grund der geringen Einkommenssituation des Schuldners oder der nach Ansicht der Gläubiger zu geringen Rate nicht möglich, sind die Rechtsanwälte als geeignete Person nach § 305 InsO berechtigt die für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzsverfahrens notwendige Bescheinigung zu erteilen.


Wurde vor Beauftragung einer Schuldnerberatungsstelle mit Rechtsanwalt vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, werden die Kosten vom Staat - Justizkasse - getragen und der Schuldner muss lediglich eine Eigenbeteiligung von 10 Euro zahlen. Ohne einen Beratungsschein hat der Schuldner die Kosten des Anwaltes selbst zu tragen. Für die bei Steuerberatern und Notaren anfallenden Kosten gibt es nicht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Staat. Dies erfolgt nur im Rahmen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle.


Ob eine Person zugelassener Rechtsanwalt ist kann über das von der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentliche Verzeichnis im Internet überprüft werden. Ebenso stehen die Anwalts-, Steuerberater- und Notarkammern hier zur Auskunft zur Verfügung.


3 Andere Schuldnerberatungsstellen

Neben den staatlich anerkannten und den Schuldnerberatungsstellen mit geeigneten Personen gibt es noch weitere Schuldnerberatungsstellen. Sie sind keine geeigneten Stellen nach § 305 InsO. Die bei diesen Stellen anfallenden Kosten hat der Schuldner grundsätzlich selbst zu tragen. Diese Stellen sind auch nicht berechtigt Bescheinigungen, die für die Beantragung der Verbraucherinsolvenz Voraussetzung sind, zu erteilen.


Beabsichtigt der Schuldner die Stellung eines Antrages auf Verbraucherinsolvenz oder zieht er diese auch nur in Betracht, muss er eine nach § 305 InsO geeignete Person oder Stelle darüber hinaus noch beauftragen.


4 Weblinks

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5 Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: RAinBrandt angelegt am 04.10.2010 um 17:07,
Alle Autoren: Tetris L, AHZ, Baird's Tapir, RAinBrandt


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