Resozialisierung

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Die Resozialisierung (deutsch „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“) geht von der Vorstellung aus, dass ein Straftäter sich spätestens durch seine Tat außerhalb der Gesellschaft gestellt hat und nach Verbüßung der Strafe wieder in die Gesellschaft aufgenommen werden kann. Dabei wird vor allem in neuerer Zeit auch diskutiert, welche Art der Strafe jeweils angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Zumindest in der heutigen deutschen Rechtsprechung dient die Strafe aus Sicht vieler Richter nicht mehr allein der Wiedergutmachung.

In Deutschland besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch des verurteilten Straftäters auf Resozialisierung.[1] Diese Rechtsprechung geht auf das Lebach-Urteil von 1973 zurück.[2]

1 Andere Lexika




2 Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90
  2. Urteil vom 5. Juni 1973, Az. 1 BVR 536/72 (Archivversion vom 29. September 2008) BVerfGE 35, 202.

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