Rechtsgleichheit
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Rechtsgleichheit bedeutet Gleichheit vor dem Gesetz: Niemand darf in einem Rechtsstaat von Behörden oder Gerichten privilegiert behandelt werden gegenüber anderen Personen, alle sind gleich vor dem Gesetz. Für die Gleichstellung der Frauen oder von Minderheiten gibt es dazu noch eine zusätzliche Sondergesetzgebung. Anderseits gibt es auch Ausnahmen vom Prinzip: Es müssen etwa nicht alle gleich hohe respektive niedrige Steuern bezahlen, oder die Bürger und Bürgerinnen eines Staates geniessen gewisse Vorrechte gegenüber den nicht Eingebürgerten; Unmündige (z.B. Kinder) haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
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