Recht auf ein faires Verfahren

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Das Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) ist eine justizmäßige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Der Grundsatz ist in Europa in Art. 6 EMRK der niedergelegt. Auf der Ebene der Europäischen Menschenrechte wird Art. 6 EMRK zweierlei angesehen: Zum einen ganz allgemein in Abs. 1 und zum anderen hauptsächlich in Abs. 3 postulierte Grundkapitel, die aber immer zusammen gelesen werden müssen. Das Recht aus ein faires Verfahren ist also in Art. 6 als "Mindest" Recht hinterlegt, es ist nicht auszuschließen, dass sich auch andere Grundsätze aus der Rechtswirklichkeit entwickeln können.

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1 Deutschland

1.1 Allgemeines

In der deutschen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung wird die Geltung eines Rechts auf ein faires (rechtsstaatliches) Verfahren akzeptiert.

Es „gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens“[1] und wird als „allgemeines Prozessgrundrecht“[2] qualifiziert. Seine Wurzeln gründen aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 GG. [3] sowie auch nur aus Art. 2 GG abgeleitet.

1.2 Das Recht auf ein faires Verfahren im Strafprozess

Insbesondere im Strafverfahren hat der Grundsatz große Bedeutung. Ohne ein Recht auf ein faires Verfahren zu kennen, kann ein rechtsstaatliches Verfahren kaum vorstellbar sein, in Literatur und Rechtssprechung wird dies geteilt.[4]

Die Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör und gewisse Beweisverwertungsverbote und Erhebungen ergeben sich aus Art. 6.

  • Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist am Recht auf ein faires Verfahren zu messen.[5]

2 EGMR-Rechtssprechung

Allgemein achtet der EGMR die einzelnen Nationalstaatlichen Gesetze und Vorschriften seiner Mitgliedsländer, neben den grundsätzlichen Dingen, gibt es aber nach Art. 6 EMRK im Recht auf ein faires Verfahren die Möglichkeit, dass mittelbare Zeugen von ihrer Beweiskraft her eingeschränkt werden können, es gibt hier kein "Patentrezept" Allgemein anerkannt in der Rechtssprechung ist lediglich, dass, wenn keine direkten Belastungszeugen im Strafprozess zur Verfügung stehen, nicht anhand des Zeugen von Hören sagen her abgestellt werden kann, es bedarf weiterer unterstützender Indizien. [6] Sollten andere Beweise nicht vorliegen, insbesondere ein direkter Tatzeuge (Opfer) fehlen und es kann nicht auf andere Beweise zurückgegriffen werden, reichen Aussagen in der Regel von Zeugen nicht aus, die nicht direkt dabei waren, sondern nur "vom Hörensagen" her Dinge schildern können. [7]

3 Literatur

  • Walter Gollwitzer: Menschenrechte im Strafverfahren: MRK und IPBPR : Kommentar Walter de Gruyter, 2005 - 700 Seiten, ISBN 978-3-9502273-3-8.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

4 Andere Lexika

5 Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 111
  2. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 - Lockspitzel I - BVerfGE 109, 13 = juris Rn. 68
  3. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 - Lockspitzel I - BVerfGE 109, 13 = juris Rn. 68
  4. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 7/68 - BVerfGE 26, 66 = juris Rn. 22
  5. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 115
  6. google books S. 408 Gollwitzer Menschenrechte im Strafverfahren:; vgl. EGMR 20.12.2001P.S./D(StV 2002 389 mit. Anm. Pauly) LR-Gollwitzer § 250 StPO, 22, 26 ff, sie gehen aber weiter wenn trotz Nichtverfügbarkeit deds Tatopfers (Weigerung der Eltern) die mittelbaren Zeugen und ein Glaubwürdigkeitsgutachten als nicht genügend angesehen werden vergl. nachfolgenden Fußnoten)
  7. (Kostovski/NdL (StV 1990 481); 27.09.1990 Windisch/Ö (StV 1991 193) sowie BGH 8.01.1991 1 str 704/90

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