Polygamie

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Polygamie (von altgriechisch polys „viel“, und gamos „Ehe“, wörtlich also „Vielehigkeit“) bezeichnet bei Menschen die Führung von „gleichzeitigen eheähnlichen Beziehungen“. Im Gegensatz zur Polygamie steht das Verhaltensmuster der Monogamie (Einehe). Grundsätzlich ist bereits die Bigamie, also das Eingehen einer zweiten Ehe zusätzlich zu einer bestehenden, in Deutschland gemäß § 1306 BGB unzulässig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (siehe § 172 StGB). Ein Problem stellt sich bei Migranten aus Staaten dar, in denen die Polygamie nicht strafbar ist. Am 27. Juni 2019 verschärfte die deutsche Bundesregierung durch Verabschiedung eines Gesetzentwurfes im Bundestag das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz, wonach eine Einbürgerung durch Behörden nicht erlaubt ist, sofern der Antragssteller in einer Viel- oder Mehrehe lebt.[1][2][3]

1 Siehe auch

2 Andere Lexika





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3 Einzelnachweise

  1. Deutscher Bundestag: Deutsche IS-Kämpfer können künftig Staatsangehörigkeit verlieren. 27. Juni 2019
  2. Deutscher Bundestag: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Drucksache Nr. 19/10518, 29. Mai 2019, abgerufen am 27. Juni 2019.
  3. Meldung: Deutsche Staatsangehörigkeit: Menschen in Vielehe soll Staatsbürgerschaft verwehrt werden. In: Zeit Online. 25. Juni 2019

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