Partisan
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Ein Partisan (von italienisch partigiano „Parteigänger“) ist ein bewaffneter Kämpfer in einem Krieg, der nicht zu den regulären Streitkräften eines Staates gehört und meist als ungesetzlicher Kombattant gilt.
Einen eigenen rechtlichen Status für Partisanen kennt das Völkerrecht nicht.[1] Nach der Haager Landkriegsordnung galten vier Mindestkriterien, um den Status als Kombattant zu begründen und damit einerseits zu Kriegshandlungen berechtigt zu sein und andererseits im Fall der Gefangennahme den Status als Kriegsgefangener zu genießen:[2]
- Uniformierung,
- offenes Tragen der Waffen,
- Kriegführung nach Brauch,
- feste Strukturen.
Andere Lexika
- ↑ Partisan. In: Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. 2., völlig neu bearb. Auflage. de Gruyter, Berlin 1961 (Bd. 2: Ibero-Amerikanismus bis Quirin-Fall), ISBN 978-3-11-001031-2.
- ↑ Peter Hoeres: Rezension zu: Arnold, Klaus Jochen: Die Wehrmacht und die Besatzungspolitik in den besetzten Gebieten der Sowjetunion. Kriegsführung und Radikalisierung im "Unternehmen Barbarossa". Berlin 2004 H-Soz-Kult, 15. März 2005
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