Mitgliedschaft

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Unter Mitgliedschaft versteht man das Rechtsverhältnis der Mitglieder zu einer Personenvereinigung.[1] Dieses Rechtsverhältnis entsteht durch (schriftliche) Beitrittserklärung und Zulassung des Beitritts durch die Personenvereinigung.[2] In vielen Fällen ist ein Aufnahmeantrag vorgeschrieben. Die Mitgliedschaft entsteht auch durch Aufnahme, manchmal mit bestimmten Symbolhandlungen und Ritualen (Beispiel Taufe), von Amts wegen oder durch Geburt. Sie ist verbunden mit bestimmten Rechten, zum Beispiel der Teilnahme an eigens für Mitglieder geplante Aktivitäten, als auch mit Pflichten, etwa der Entrichtung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrages oder der Übernahme bestimmter Funktionen, die zur Organisation der jeweiligen Personenvereinigung dienen, so zum Beispiel Schriftführer, Presse- oder Kassenwarte/Kassenprüfer. Die Mitgliedschaft endet durch Abwahl, Ausschluss, Austritt, Rücktritt, Tod des Mitglieds oder Auflösung der Personenvereinigung.

1 Trivia

  • Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand negativ beschieden werden.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

2 Andere Lexika





  1. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 271
  2. zum Beispiel laut § 15 GenG)

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