Kinderheirat

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Kinderheirat ist ein Begriff für die Eheschließung zwischen zwei Menschen, bei denen wenigstens eine Person ein Kind ist. Aufgrund der unterschiedlichen Definition für Kind wird oft das im jeweiligen Staat geltende Heiratsmindestalter bzw. das Erreichen der Ehemündigkeit als Maßstab angewandt. Solange danach wenigstens ein Ehepartner noch minderjährig ist, wird auch von Kinderehe gesprochen.

Davon zu unterscheiden ist die Verlobung, mit der Eltern für ihre Kinder die Ehe „arrangieren“. Die Ehe wird dann später geschlossen. In allen Fällen ist damit zu rechnen, dass solche Ehen gegen den Willen eines oder beider Heiratenden zustande konmmen. Daher wird in diesem Zusammenhang auch der Begriff Zwangsheirat verwendet.

Die Auffassungen über Ehemündigkeit, Heiratsmindestalter und Mitwirkung der Eltern bei der Eheschließung sind - teilweise kulturell bedingt - unterschiedlich und haben sich auch im Laufe der Zeit verändert.

Nach dem heute in Deutschland geltenden Eherecht soll eine eine Heirat gemäß § 1303 BGB nicht vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgen, also erst ab 18 Jahren. Auf Antrag ist jedoch eine gerichtliche Befreiung möglich, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist und der Ehepartner volljährig ist.[1] Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Partners kann jedoch zuvor Einspruch erheben. Bis 1974 galt die Regelungen, dass der Mann mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig wurde und die Frau mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Vormundschaftsgericht konnte damals eine Befreiung von dieser Vorschrift erteilen, so dass auch Frauen unter 16 Jahren heiraten konnten.

Die deutsche Rechtsprechung berücksichtigt neben der persönlicher Reife auch die Frage, ob die Tragweite des Heiratsentschlusses von den Beteiligten erfasst wird.[2]

Durch die Zuwanderung und vor allem seit der Flüchtlingskrise in Deutschland gibt es hierzulande viele Ehen, die nach deutschem Recht nicht anerkannt werden. Schätzungen zufolge gab es in Deutschland 2015 rund 1500 Minderjährige, die verheiratet sind. Dies betrifft vor allem Muslime. Rund 360 davon sollen jünger als 14 Jahre sein. Gesetzlich ist in den meisten islamischen Staaten eine Heirat mit Minderjährigen untersagt, und das Mindestheiratsalter für Mädchen liegt bei 16 bis 18 Jahren und für Jungen bei 18 Jahren.[3] Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) plante daher 2016 eine gesetzliche Regelung. Demnach sollen Ehen, bei denen ein Partner jünger als 16 Jahre ist, nicht anerkannt werden. Zu beachten sei dabei, dass dann die Betroffenen „keinerlei Unterhaltsansprüche aus der Ehe“ mehr haben;[4] daher gibt es entsprechende Widerstände gegen ein entsprechendes Gesetzesvorhaben.

1 Einzelnachweise

  1. BGB – Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 13. Oktober 2016.
  2. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 6 UF 106/06, FamRZ 2008, 275 = NJW-RR 2007, 1302 = http://openjur.de/u/57894.html
  3. Institut für Islamfragen: Pressemitteilung zu Heiratsalter und Zwangsheirat in islamischen Ländern. Saudi-Arabien: 60-Jähriger will 10-jähriges Mädchen heiraten. (Archivversion vom 12. Oktober 2014) Evangelische Allianzen in Deutschland, Österreich, Schweiz, Bonn 24. Juli 2008, abgerufen am 7. Oktober 2014.
  4. http://www.focus.de/politik/deutschland/kinderehe-besondere-ausnahmegruende-so-verteidigt-heiko-maas-seinen-gesetzesentwurf_id_6143255.html

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