Häusliche Pflege

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Häusliche Pflege wird in Deutschland zum größten Teil von Angehörigen erbracht. Nicht umsonst wird die "Familie" als größter Pflegedienst bezeichnet. Daneben wird die häusliche Pflege von professionellen Dienstleistern wie z.B.Sozialstationen oder ambulanten deutschen Pflegediensten angeboten. Die Hilfen umfassen i.d.R. neben der pflegerischen Hilfeleistung auch die hauswirtschaftliche Versorgung.

Bei häuslicher Pflege können Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe beansprucht werden. Es gelten Vorversicherungszeiten. So besteht eine mindestens sechsmonatige Beitragspflicht, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Die Leistungen umfassen: als Geldleistung (Pflegegeld) nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe I 235 Euro/monatl., Pflegestufe II 440 Euro/monatl., Pflegestufe III 700 Euro/monatl. Bei der Inanspruchnahme eines zugelassenen deutschen Pflegedienstes können Pflegesachleistungen in der Höhe von: 450 Euro bei Pflegestufe I, 1.100 Euro bei Pflegestufe II, 1.550 Euro bei Pflegestufe III und 1.918 Euro bei einem sog. Härtefall monatlich verrechnet werden.

Wer an einer demenziellen Erkrankung wie z.B. der Alzheimerdemenz erkrankt ist, hat zumindest am Beginn der Krankheit noch eine gewisse Selbständigkeit. In der Vergangenheit war aber für die Pflegekasse eine Einstufung nur bei dauernder oder vollständiger Pflegebedürftigkeit möglich. Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz wurde deshalb die Pflegestufe 0 eingeführt.Diese soll den Personenkreis mit eingeschränkter Alltagskompetenz unterstützen. Bei Menschen mit einer festgestellten eingeschränkten eingeschränkter Alltagskompetenz werden als Geldleistung in der Pflegestufe I 305 Euro und in der Pflegestufe II 525 Euro monatlich geleistet. Ausserdem gibt es in Pflegestufe 0 120 Euro monatlich.

Als Pflegesachleistung bei "eingeschränkter Alltagskompetenz" können in Pflegestufe I 665 Euro und in Pflegestufe II 1.250 Euro verrechnet werden.

Pflegegeld und- Sachleistungen kann man kombinieren, bis zu den entsprechenden Höchstbeträgen und in beliebiger Stückelung.

Auf Antrag zahlt die Pflegekasse bis 2.557 Euro für alles, was die Pflege zuhause ermöglicht, erleichtert oder dem Pflegebedürftigen für eine selbständige Lebensführung hilft. Dieser Zuschuss ist unabhängig von der Pflegestufe. Es muss aber ein Zusammenhang von Pflege zuhause und Umbau bestehen. Bei einer Veränderung der Pflegesituation und damit zusammenhängenden weiteren Umbaumassnahmen, kann der Zuschuss auch ein zweites mal gewährt werden.

Als ambulante Krankenversicherungsleistung versteht sich die sog."häusliche Krankenpflege". Diese umfasst im Einzelfall eine erforderliche Grund-,und/oder Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Die häusliche Krankenpflege wird vom Hausarzt verordnet.

1 Gesetz

Die häusliche Pflege wird auch politisch gefördert. So ist z.B. im Sozialgesetzbuch SGB XI folgendes festgeschrieben:

§ 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

2 Verhinderungspflege

Außerdem wird für pflegende Angehörige von den Pflegekassen die sog. Verhinderungspflegeangeboten. Hier erhalten pflegende Angehörige für eine notwendige Auszeit ( bei Kur oder Urlaub), oder z.B. auch bei eigener Krankheit finanzielle Unterstützung. Diese beträgt 1.612 Euro pro Kalenderjahr nach mindestens 6-monatiger Pflege.

3 Andere Lexika




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