Einpersonengesellschaft

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Der Begriff Einpersonengesellschaft ist ein Widerspruch in sich. Eine Gesellschaft wird nämlich als Personenvereinigung definiert, so dass bereits begrifflich mindestens zwei Personen vorhanden sein müssen. Das deurtsche Gesellschaftsrecht droht sogar mit Rechtsfolgen, sollte sich die Zahl der Gesellschafter unter eine bestimmte Mindestzahl verringern. Sinkt die Mitgliederzahl beim eingetragenen Verein auf unter drei Personen ab, ist ihm vom Amtsgericht nach § 73 BGB die Rechtsfähigkeit zu entziehen, so dass er kein Rechtssubjekt mehr ist. Das gilt auch für die Genossenschaft gemäß § 80 Abs. 1 GenG, wenn die Zahl der Genossen weniger als drei beträgt. Da Personengesellschaften nicht als Einpersonengesellschaften fortbestehen können, wird der Erwerber sämtlicher Anteile einer Personengesellschaft zum Einzelunternehmen.[1]

Andere Lexika





  1. BGHZ 113, 132, 133

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