Einbruchdiebstahl

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Als Einbruchdiebstahl bezeichnet man Diebstahl nach dem unerlaubten Eindringen in einen abgegrenzten Bereich bei Überwindung eines Hindernisses. Dies betrifft hauptsächlich Wohnungen und Geschäftsräume. Im Versicherungsrecht hat der Begriff eine besondere Bedeutung, weil der Einbruch ohne anschließenden Diebstahl oft nicht versichert ist.

Im deutschen Strafrecht kommen die Tatbestände des § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) und § 244 (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) jeweils mit dem Grundtatbestand des § 242 sowie der Hausfriedensbruch nach § 123 in Betracht.

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Einbruchdiebstahl) vermutlich nicht.

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