Eigentumswohnung

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Die Eigentumswohnung (auch Wohnungseigentum) ist im deutschen Recht eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung. Es wird durch Eintragung in das Grundbuch vermerkt, jede Wohnung erhält bei der Entstehung ein eigenes Grundbuchblatt und kann deshalb wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten belastet oder vererbt werden. Bei der Umwandlung vorhandener Wohnräume in Eigentumswohnungen gelten in Deutschland besondere Vorschriften: Es sind nur zwei Arten der rechtlichen Schaffung von Eigentumswohnungen möglich:[1]

  • durch Vertrag zwischen 2 oder mehreren Miteigentümern des Stammgrundstücks über die Teilung,
  • durch einseitige Teilungserklärung des Alleineigentümer. Dafür ist eine Begründung erforderlich.[2]

Zudem müssen bestimmte bauliche Voraussetzungen vorhanden sein. Durch die zuständige Baubehörde muss die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden. Abgeschlossen sind Wohnunge, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.[3]

1 Siehe auch

2 Andere Lexika




3 Einzelnachweise

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__2.html
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentum_(Deutschland)#Begr%C3%BCndung_des_Wohnungseigentums
  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#Erteilung_durch_die_Baubeh%C3%B6rde

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