Die Struktur der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in der Berufsausbildung

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1 Die Struktur der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in der Berufsausbildung

Etwa zwei Dritteln aller Jugendlichen durchlaufen in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung. Bindeglied zwischen der schulischen Bildung und der ganz überwiegend betrieblich organisierten Berufsausbildung sind die neuen Ausbildungsverträge. Sie stehen am Übergang vom Bildungssystem, aus dem die Jugendlichen kommen und dem Beschäftigungssystem, in das sie eingehen. Die von der Wirtschaft angebotenen neuen Ausbildungsverträge definieren dabei die individuellen Zugangschancen zum Arbeitsmarkt. Sie haben eine unter persönlichen wie wirtschafts- und bildungspolitischen Gesichtspunkten weitgehende, das Berufsleben strukturierende Lenkungsfunktion. Die wird indes durch die Überhöhung der neuen Verträge beeinträchtigt. Denn ihre Zahl liegt deutlich über der Zahl der jährlichen Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung. Die Definition der neuen Verträge ist wegen dieser Überhöhung und der auftretenden Folgefehler kritisch zu beurteilen.

2 Definition und Zweck der Erfassung neuer Ausbildungsverträge

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist eine entscheidende Kennziffer der betrieblichen Berufsausbildung. Sie wird jährlich von zwei Statistiken erfasst. Und zwar registriert die amtliche Berufsbildungsstatistik die neuen Verträge am 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr,[1] und die Statistik für den Berufsbildungsbericht die neuen Verträge am 30.9. für das abgelaufene Ausbildungsjahr. [2]

Maßgebend für beide Erhebung sind die zum Erhebungszeitpunkt bestehenden neuen Verträge. Unberücksichtigt bleiben neue Verträge, die innerhalb des jeweiligen, dem Erhebungszeitpunkt vorangegangenen einjährigen Zeitraums wieder gelöst wurden.

Unter bildungspolitischem Gesichtspunkt erfüllt die jährliche Erfassung der neuen Ausbildungsverträge zahlreiche Aufgaben: Für die Berufsbildungsplanung [3] hat sie die Daten für die Bilanzierung von Angebot und Nachfrage nach Ausbildungsplätzen bereit zu stellen und die Einmündungen in die betriebliche Berufsausbildung nach Verlassen der Schule zu ermitteln. [4] Daraus wird der Versorgungsgrad der Jugendlichen mit Ausbildungsplätzen errechnet. [5] Die Daten sind ferner Grundlage für bildungspolitische Fördermaßnahmen und lassen Rückschlüsse auf die Auslastung des betrieblichen Ausbildungssystems und die Attraktivität der betrieblichen Berufsausbildung zu.

Für diese Aufgaben bedarf es einer genauen Erfassung der neuen Verträge und weiterer Merkmale. Darunter zählen die Besetzungsstärke der einzelnen Ausbildungsberufe, deren geschlechtsspezifische Zusammensetzung, die schulische Vorbildung der Jugendlichen und deren Vertragslösungen. [6] Die Merkmale geben insgesamt die Struktur eines die Berufsausbildung antretenden Ausbildungsjahrgangs wieder.

Es wird zumeist davon ausgegangen, dass die Zahl der neuen Verträge und die der Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung identisch sind. Denn nur unter dieser Voraussetzung lässt sich die Merkmalstruktur eines die Ausbildung antretenden Jahrgangs verzerrungsfrei darstellen. Die Bedingung gilt indes für beide Statistiken nur eingeschränkt. Das hängt mit einem besonderen Strukturmerkmal zusammen: Beide Statistiken setzen nicht, wie eigentlich zu erwarten, bei den Jugendlichen selbst an, sondern bei deren Ausbildungsverträgen. [7]

Daraus erwachsen solange keine nennenswerten Komplikationen, wie beide identisch sind, d.h. wenn von jedem Jugendlichen nur ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird. Schließen manche Jugendliche jedoch im weiteren Verlauf ihrer Ausbildung zwei oder gar mehr Ausbildungsverträge nacheinander ab, ohne dass dies ausdrücklich berücksichtigt wird, so geht das zwangsläufig zu Lasten der Aussagefähigkeit beider Statistiken.


3 Ursache und Ausmaß der Überhöhung neuer Verträge

Das folgende Beispiel umreißt die vor allem durch Vertragslösungen entstehenden Verzerrungen: Wird ein Ausbildungsvertrag seitens eines Betriebs oder eines Jugendlichen gelöst, [8] und setzt der Jugendliche die Ausbildung mit einem weiteren Vertrag in einem anderen Beruf oder Ausbildungsbetrieb fort, dann hat er nacheinander zwei ’neue’ Ausbildungsverträge abgeschlossen. Obgleich der zweite Vertrag nicht auf einen Neueintritt in die Berufsausbildung beruht, wird er von der Statistik in der Regel dennoch als ’neuer’ Vertrag gezählt. [9] Lösen beispielsweise alle Jugendlichen im zweiten Ausbildungsjahr regelmäßig ihren ersten Ausbildungsvertrag und setzen die Ausbildung anschließend mit einem weiteren ’neuen’ Vertrag fort, dann stehen den von den Schulen ins duale System übertretenden Jugendlichen annähernd doppelt so viele ’neue’ Verträge gegenüber, wie Jugendliche eine betriebliche Berufsausbildung tatsächlich neu aufnehmen.

Das sicher überspitzte Beispiel verdeutlicht eine eigenartige Verfahrensweise beider Statistiken. Beide handeln zwar formal korrekt, weil beide die ’neu’ abgeschlossenen Ausbildungsverträge erfassen. Nur ist die Zahl der ’neuen’ Verträge jeweils deutlich größer als die eigentlichen Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung. [10] Das Problem besteht somit in dem missverständlichen Begriff der ’neuen Verträge’. Bei denen handelt es sich nicht, wie eigentlich zu erwarten, nur um Neu- oder Erstzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung. Doch es kann nicht Ziel beider Statistiken sein, alle ’neuen’ Verträge einfach zu summieren, [11] also auch jene zu berücksichtigen, hinter denen gar keine wirklichen Neuzugänge stehen. Denn die amtliche Berufsbildungsstatistik und mehr noch der Statistik zum 30.9. für den Berufsbildungsbericht haben die Daten zur betrieblichen Berufsausbildung gemäß §87 Abs. 3 BBiG so zu erfassen, dass sie für die Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten auch tauglich sind. [4]

Beide Statistiken verfügen jedoch bislang über keine erprobten Verfahren, die jeweiligen Neuzugänge von den ’neuen’ Verträge insgesamt eindeutig abzugrenzen. [12] Und die zwei Statistiken verfahren dabei zum Teil auch unterschiedlich. So werden beispielsweise alle Anschlussverträge, [13] bei denen es sich zweifellos um keine Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung handelt, von der Statistik für den Berufsbildungsbericht (30.9.) korrekterweise nicht als ’neue’ Verträge gezählt, [14] von der amtlichen Berufsbildungsstatistik (31.12.) aber sehr wohl. [15] Richtig verfährt letztere indes bei der ’Fremdlehre’ in der Landwirtschaft, eine Lehre, die nach einem ersten Ausbildungsabschnitt im elterlichen Betrieb, in einem anderen Betrieb fortgesetzt wird. Diese neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zählt auch die amtliche Berufsbildungstatistik nicht zu den ’neuen’ Ausbildungsverträgen. [16] Wird aber die Ausbildung nach einer Vertragslösung fortgesetzt oder nach Konkurs eines Ausbildungsbetriebs in einem anderen Betrieb aufgenommen, so gilt der Vertrag in beiden Statistiken als neu, obwohl es sich hier offenkundig um keinen Neuzugang zum betrieblichen Ausbildungssystem handelt. [17] Ausbildungsverträge hingegen, die auf einer Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Rechtsform eines Ausbildungsbetriebs zurückgehen, werden wiederum von beiden Statistiken nicht als ’neue’ Verträge gewertet. [18]

Bislang gibt es keine erprobten Methoden, die zusätzlichen, vor allem durch Vertragswechsel entstandenen ’neuen’ Ausbildungsverträge von den tatsächlichen Neuzugängen zur betrieblichen Berufsausbildung zu trennen. Es könnte daher vermutet werden, dass die Unterschiede eher gering und daher zu vernachlässigen sind.

Das trifft nicht zu, denn etwa ein Fünftel bis ein Viertel (ca. 18 % bis 24 %) der Jugendlichen lösen ihre Ausbildungsverträge. Und von ihnen setzt wiederum nach Erhebungen des Bundesinstituts für Berufsbildung etwa die Hälfte ihre die Ausbildung mit einem weiteren ’neuen’ Vertrag in einem anderen Betrieb oder Beruf fort (ca. 9 bis 12 %). [19] Die Zahl der ’neuen’ Verträge dürfte daher um etwa 10 Prozent über der Zahl der neu in die betriebliche Berufsausbildung eintretenden Jugendlichen liegen. [20] Etwa jeder zehnte ’neue’ Ausbildungsvertrag stammt also von einem Jugendlichen, der nach seinem ersten ’neuen’ Vertrag einen zweiten oder gar dritten ’neuen’ Vertrag einging.

Die einfache Zusammenfassung der Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung, mit den aus unterschiedlichen Gründen zusätzlich entstandenen ’neuen’ Verträgen, die keine eigentlichen Neuzugänge sind, ist unter bildungspolitischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Dabei ist es gleichgültig, ob die zusätzlichen Verträge durch Fortführung der Ausbildung nach Vertragslösungen zustande gekommen sind, oder als Anschlussverträge, nach Durchlaufen einer ersten, abgeschlossenen Ausbildung. [21]

Gelingt es nicht, die Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung von den weiteren während des Ausbildungsverlaufs entstandenen neuen Ausbildungsverträgen zu trennen, so hat das eine Reihe misslicher Konsequenzen


4 Auswirkungen der Mehrfachverträge

Eine besonders ungünstige Konsequenz ist, dass der Anteil eines Altersjahrgangs oder auch Schulentlassjahrgangs von Jugendlichen der in eine betriebliche Berufsausbildung einmündet, notwendig die bereits erörterten überhöhte Werte aufweist. Fragen beispielsweise von 100 schulentlassenen Jugendlichen 66 einen Ausbildungsplatz nach und werden von ihnen 66 ’neue’ Verträge abgeschlossen, dann geht ein Laie davon aus, dass alle nachfragenden Jugendlichen auch einen Ausbildungsplatz bekommen haben. Tatsächlich dürften es aber etwa zehn Prozent weniger sein, also nur ca. 59 Jugendliche. Die restlichen Verträge stammen von Jugendlichen, die vor allem nach vorangegangenen Vertragslösungen weitere ’neue’ Verträge generierten, die von der Statistik auch als solcher gezählt werden. Die Versorgung der Schulabgänger mit Lehrstellen ist also deutlich geringer als offiziell vom Berufsbildungsbericht ausgewiesen wird. [22]

Der Fehler geht ebenfalls ein in den vom Berufsbildungsbericht ausgewiesenen ’Anteil der Jugendlichen mit neuen Ausbildungsverträgen an der gleichaltrigen Wohnbevölkerung’. [23] Dieser Anteil dürfte wiederum um etwa zehn Prozent überhöht sein. Auch hier wird von einer Aufnahmekapazität des betrieblichen Ausbildungssystems ausgegangen, die es in diesem Umfange nicht gibt.

Eine weitere bedenkliche Folge der Mehrfachzählung ist, dass die von der amtlichen Berufsbildungsstatistik ausgewiesene Merkmalsstruktur der ’neuen’ Verträge tendenziell ungünstiger ausfällt, als die Merkmalsstruktur der tatsächlich neu eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmenden Jugendlichen. Ursache ist, dass vor allem unter den vertraglösenden Jugendlichen, die anschließend ihre Ausbildung mit einem ’neuen’ Vertrag fortsetzen, vergleichsweise viele Jugendliche sind, die eine geringere Berufsreife, einen Migrationshintergrund oder auch eine ungünstigere schulische Vorbildung aufweisen.

Ein anderer, zwar weniger offensichtlicher aber nicht minder gravierender Fehler der Mehrfachzählung hängt mit dem Problem der Vertragslösungen zusammen. Wenn wie dargelegt, von den durch die amtlichen Berufsbildungsstatistik jährlich erfassten vertraglösenden Jugendlichen etwa die Hälfte also ca. zehn Prozent ihre Ausbildung mit einem ’neuen’ Vertrag fortsetzt, dann werden nicht nur die Vertragslösungsraten um etwa zwei bis drei Prozentpunkte unterbewertet. [24] Vielmehr bleibt man auch beim restlichen Teil der Jugendlichen, die das betriebliche Ausbildungssystem nach einer Vertragslösung oder ohne Prüfungserfolg [25] endgültig verlassen, auf grobe Schätzungen angewiesen. [26]

Gerade der Anteil der Jugendlichen, der die betriebliche Berufsausbildung endgültig abbricht, ist aber für die betriebliche Berufsausbildung - ähnlich wie für die Hochschulausbildung - eine äußerst wichtige Kennziffer. Sie charakterisiert die quantitative Effizienz des betrieblichen Ausbildungssystems. Von der Berufsbildungsstatistik werden die eigentlichen Abbrecherraten aber weder direkt erfasst, noch lassen sie sich wegen der Mehrfachverträge der Jugendlichen rechnerisch ermitteln. - Die jeweiligen Fehler hätten angesichts der Forderung des Gesetzgebers, das Erhebungsprogramm für die amtliche Berufsbildungsstatistik so zu gestalten, dass es für die Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung taugt, vermieden werden müssen. [27]


5 Lösungsansätze zur Vermeidung von Mehrfachzählungen

Voraussetzung für eine Korrektur der Fehler von Mehrfachzählungen ist eine gesonderte Erfassung der Neuabschlüsse. Unter bestimmten Bedingungen nehmen die datenerfassenden zuständigen Stellen, überwiegend die Kammern der Wirtschaft, eine solche Differenzierung schon vor. Sie unterscheiden auch heute unter bestimmten Voraussetzungen schon zwischen der erstmaligen Erfassung eines Jugendlichen und seines Vertrages und weiteren, aus unterschiedlichen Gründen eingegangenen ’neuen’ Verträgen.

Eine solche Trennung wird beispielsweise dann vorgenommen, wenn es um die Zählung der Anschlussverträge für den Berufsbildungsbericht geht, u.a. bei den alten Stufenberufen. Dort bleiben die Anschlussverträge stets unberücksichtigt. Solange die Jugendlichen den Kammerbereich nicht wechseln, ist es offenkundig möglich, bei jedem am Stichtag registrierten ’neuen’ Vertrag eines Jugendlichen zu prüfen, ob ihm ein anderer Vertrag voranging. Diese Möglichkeit wird auch von der amtlichen Statistik der Länder Berlin / Brandenburg hervorgehoben. [28]

Eine weitere Möglichkeit eröffnete das neue Berufsbildungsgesetz. Es verlangt, dass bei jedem neuen Ausbildungsvertrag alle vorausgegangenen betrieblichen Ausbildungszeiten gemeldet werden (§ 88 Abs.1 Satz 1b BBiG). Und zwar wird vom Statistische Bundesamt bei der zu meldenden ’betrieblichen Ausbildungszeit’ unterschieden zwischen Berufsausbildungen mit Ausbildungsverträgen, die nicht erfolgreich beendet wurden (hier handelt es sich um Jugendliche mit Vertragslösung oder nicht bestandener Abschlussprüfung) und Berufsausbildungen mit Ausbildungsverträgen, die erfolgreich beendet wurden (das sind Jugendliche, die bereits eine andere Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben). [29] Bleiben beide Gruppen bei der Zählung der ’neuen’ Verträge unberücksichtigt, so ergibt die verbleibende Zahl die eigentlichen Neuzugänge, also die Jugendlichen, die erstmalig eine betriebliche Berufsausbildung antreten. [30]

Ob es auf diesem Wege tatsächlich gelingt, die jährlichen Neuzugänge von den ’neuen’ Verträgen der Berufsbildungsstatistik insgesamt zu trennen und dadurch die Statistik aussagefähiger zu machen, bleibt fragwürdig. Denn durch das Eingeständnis einer vorangegangenen Vertragslösung, sei sie fremd- oder selbstverschuldet, werden die Chancen der Jugendlichen, den von ihnen angestrebten Ausbildungsplatz auch zu bekommen, in der Regel eher abnehmen. [31] Es spricht also einiges dafür, dass zahlreiche Jugendliche eine erfolglos beendete Berufsausbildung, bei einer neuen Bewerbung um einen Ausbildungsplatz und anschließendem Vertragsabschluss eher verschweigen werden.

Das Instrument der Selbsteinstufung der Jugendlichen bezüglich vorausgegangener Ausbildungszeiten dürfte vor diesem Hintergrund wenig tauglich sein, die eigentlichen Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung zu erfassen. Das heißt, dass auch künftig eine systematische Unterschätzung des Anteils jener Jugendlichen zu erwarten ist, die mehr als nur einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben.

Vor einem ähnlichen dem Problem, also eine von Mehrfachzählungen bereinigte Statistik zu erstellen, steht auch die Hochschulstatistik. Dort werden von den Studierenden eidesstattliche Erklärung über Fach- und Studiensemester verlangt. Durch eine solche Erklärung wird unmittelbar klar, ob es sich bei der Vergabe eines Studienplatzes um eine tatsächliche Neuzulassung handelt. Vergleichbare Regelungen wären auch bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen an die Jugendlichen möglich.

Eine exakte Trennung der Neuzugänge von den ’neuen’ Verträgen ist beim gegenwärtigen Stand der Berufsbildungsstatistik, wie dargelegt, prinzipiell nicht möglich. Sie ist nur unter der einschränkenden Bedingung möglich, dass alle neuen Verträge eines Auszubildenden innerhalb ein und desselben Kammerbereichs abgeschlossen wurden. [32] Das Ziel, eine weitgehend korrekte Erfassung der Neuzugänge zu realisieren, lässt sich durch eine Auswertung der Kammerdatei nach Personen erreichen, die mehr als einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Diese wären von den neuen Verträgen abzuziehen. Das erforderliche Prüfverfahren ist bekannt, [33] wirkungsvoll und methodisch einfach durchzuführen. Es liefert etwas zu geringe Werte, weil neue Verträge von Auszubildenden unberücksichtigt bleiben, die einen Wechsel zwischen Kammer- oder auch Ausbildungsbereichen (z.B. Industrie Handel Handwerk) vorgenommen haben. Da auch das neue Berufsbildungsgesetz aus dem Jahre 2005 keine zuverlässige Trennung beider Gruppen eröffnet, dürfte es sich bei der Durchmusterung der Kammerdateien nach Personen, die mehr als nur einen 'neuen' Vertrag abgeschlossen haben, um eine im Ergebnis vergleichsweise exakte Lösung des Problems der Mehrfachverträge handeln.


6 Beweggründe der unangemessenen Erfassung neuer Verträge

Ursache der Probleme sind die dargestellten Erfassungsmodalitäten. Trotz des Wissens um deren strukturelle Fehler, [34] und trotz mehrfacher Novellierungen der einschlägigen Gesetze, wurden in den vergangenen Jahrzehnten keine nachhaltigen Anstrengungen unternommen, das Problem der Mehrfachzählung zu lösen. Das wirft die Frage nach möglichen Gründen für die bislang unterbliebenen Änderungen auf.

Bei den Neuzugängen zur betrieblichen Berufsbildung handelt es sich, ähnlich wie bei den Ausbildungsabbrechern oder auch den Bestehensraten der Abschlussprüfung um bildungs- und wirtschaftspolitisch neuralgische Themen. Denn die Neuzugänge geben bei korrekter Erfassung genau Aufschluss über die jährliche Versorgung der Jugendlichen mit Lehrstellen. Und sie ermöglichen auch die Berechnung des Anteils endgültiger Ausbildungsabbrecher und damit genaue Aussagen über die Effizienz des betrieblichen Berufsausbildungssystems. [35]

Eine sich nur auf die tatsächlichen Neuzugänge zur betrieblichen Berufsausbildung beschränkende Erfassung hätte indes Konsequenzen, die bildungspolitisch nicht unbedingt willkommen sind. Denn es wären etwa zehn Prozent weniger Verträge zu erwarten als bisher jährlich ausgewiesen werden. Das gilt auch für die Wirtschaft. Auch ihr liegt an einer möglichst hohen Zahl neu abgeschlossener Verträge. Es gilt um so mehr, als bei einem zu niedrigen Angebot an Lehrstellen die Einführung einer Ausbildungsplatzabgabe schwerer abzuwenden ist.

Es gibt also ein nachvollziehbares Interesse, die erforderlichen Korrekturen der Erfassungsmodalitäten der neuen Verträge eher dilatorisch zu betreiben. - Die daraus resultierende Unschärfe und mangelnde Transparenz aber geht zu Lasten der Aussagefähigkeit beider Berufsbildungsstatistiken und damit auch zu Lasten der Jugendlichen und einer handlungsfähigen Wirtschafts- und Bildungspolitik.


6.1 Einzelnachweise

  1. Die Berufsbildungsstatistik (Berufsbildungsgesetz § 88 Abs.1 Satz 1 BBiG erfasst zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres neben den neuen Ausbildungsverträgen auch eine Vielzahl weiterer Merkmale von Betrieben, Ausbildern, Ausbildungsberatern und Auszubildenden. - Im Jahr 2007 hat sich die Abgrenzung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge geringfügig geändert; zu erfassen sind seither alle im Kalenderjahr neu abgeschlossenen Verträge, die bis zum 31.12. nicht gelöst wurden. http://www.bibb.de/dokumente/pdf/a21_ausweitstat_methodenpapier-vergleich-BIBB-StBA-2009.pdf
  2. Das ist der Zeitraum vom 1.10. des vorangegangenen Jahres bis zum 30.9. des laufenden Jahres. - Die Inhalte der vom Bundesinstitut für Berufsbildung für den für den Berufsbildungsbericht zu erstellende Statistik werden unter § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. - Vgl. zu den Unterschieden zwischen der amtlichen Berufsbildungsstatistik und der für den Berufsbildungsbericht zu erstellenden Statistik am 30.9. die Ausführungen von: Flemming, S. Uhly, A. Ulrich, J.G.: Verwirrung um den Lehrstellenzuwachs 2004 (http://www.bibb.de/de/18599.htm).
  3. Vgl. zu den unter Ordnungs- und Planungsaspekten wichtigen Aufgaben der amtlichen Berufsbildungsstatistik § 87 BBiG und für den Berufsbildungsbericht: §§ 85,86 BBiG.
  4. 4,0 4,1 Vgl. zu den spezifischen Aufgabe des Berufsbildungsberichts den § 86 Abs. 2 BBiG. - Zum Ziel der Statistik am 30.9. stellen die statistischen Berichte aus NRW, unter den Begriffserläuterungen zu den Anschlussverträge in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass die Anschlussverträge in der Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum 30. September für das vorangegangene Berufsausbildungsjahr deshalb nicht mitgezählt werden, „...weil das Hauptaugenmerk der Berufsbildungspolitik auf die ausreichende Erstversorgung derjenigen Jugendlichen gerichtet ist, die eine betriebliche Ausbildung beginnen wollen.“ S.6 https://webshop.it.nrw.de/webshop/gratis/B279%20200800.pdf Es geht also bei der Zählweise von neuen Ausbildungsverträgen ganz konkret um die Vermeidung von Doppelzählungen, mit dem Ziel, die Statistik der neuen Verträge nicht zu verfälschen.
  5. Der Berufsbildungsbericht 2008: erfasst die Einmündung in eine vollqualifizierende Berufsausbildung nach Verlassen der Schule S. 77. http://www.bmbf.de/pub/bbb_08.pdf - Auch in Hinblick auf den Bildungsgesamtplan http://de.wikipedia.org/wiki/ und die dafür notwendige Bildungsgesamtrechnung http://doku.iab.de/beitrab/2002/beitr250_803.pdf ist die Ermittlung der Übergänge von der schulischen in die betriebliche Berufsausbildung erforderlich.
  6. Das betrifft nur die Berufsbildungsstatistik. Die Zahl der erfassten Merkmale sind bei der Statistik zum 30.9. deutlich geringer. Zu den erhobenen Tatbeständen der Berufsbildungsstatistik (§ 88 BBiG) bleibt anzumerken, dass diese zwar auch bei den bestehenden Ausbildungsverhältnissen insgesamt d.h. bestandsorientiert erfasst werden könnten. Wegen der verschiedenen Ausbildungszeiten der Jugendlichen in den einzelnen Berufen und folglich unterschiedlichen Verweildauer im Ausbildungssystem, wären dann aber keine genauen Rückschlüsse mehr auf die Zusammensetzung eines Ausbildungsjahrganges mehr möglich. Erst der aber lässt einen realitätsgerechten Vergleich mit anderen Ausbildungs- und Bildungsgängen zu.
  7. Das Statistische Bundesamt stellt fest: "Der § 88 BBIG suggeriert mit der Formulierung 'je Auszubildender', dass in der Berufsbildungsstatistik Angaben zur Person erhoben werden. Dies ist jedoch nicht möglich, da es in der Erhebung zur Berufsbildungsstatistik keine feste Personenkennziffer gibt, wie z.B. die Sozialversicherungsnummer, anhand derer der Ausbildungsverlauf verfolgt werden kann." S.1, Nr.1 http://74.125.77.132/search?q=cache:dDNgbxi697EJ:www.statistik.bayern.de/imperia/md/content/lfstad/berufsbildungsstatistik_begriffe_und_erlaeuterungen_kurzfassung.pdf+Berufsbildungssttistik+Begriffe+_und_+Erlaeuterungen+Neuabschl%C3%BCsse&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de
  8. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung nach einer Vertragslösung in einem dem Ausbildungsbeginn folgenden Kalender- bzw. Ausbildungsjahr fortgesetzt wird. Denn die Fortsetzung der Ausbildung im selben Kalender- bzw. Ausbildungsjahr mit einem weiteren neuen Vertrag führt zu keiner Doppelzählung. Weil generell nur solche Verträge gezählt werden, die am Ende des Kalender- bzw. Ausbildungsjahres noch bestehen. Es kann also von einem Auszubildenden binnen eines Kalender- bzw. Ausbildungsjahres nur ein neuer Ausbildungsvertrag gezählt werden, jedoch sehr wohl weitere neue Verträge in folgenden Jahren.
  9. Das trifft nicht zu, wenn der Vertrag vor dessen Erfassung wieder gelöst wird.
  10. Vgl.: Althoff, H.: (1984) Entwicklungen der Berufsbildungsstatistik und Probleme ihrer bildungspolitischen Verwertung; in: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, Heft 3 , S. 77. Vgl. auch: Althoff, H . (1993): Statistische Übererfassung neuer Ausbildungsverträge und Ausbildungsabbruch. In: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, H. 3, S. 26. vgl. auch: Uhly, Alexandra (2006): Weitreichende Verbesserungen der Berufsbildungsstatistik ab April 2007. Zur Aussagekraft der Berufsbildungsstatistik für die Berufsbildungsforschung und Politikberatung. In: Krekel, E.; Uhly, A.; Ulrich, J.G. (Hrsg.): Forschung im Spannungsfeld konkurrierender Interessen. Die Ausbildungsstatistik und ihr Beitrag für Praxis, Politik und Wissenschaft. Bonn/BIBB (Forschung Spezial, Heft 11), S. 50. sowie Uhly, Alexandra: Berufsbildungsstatistik 2007: Erste Neuerungen umgesetzt - Verbesserte Analysemöglichkeiten zur Vorbildung der Auszubildenden In: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis 38 (2009) 3, S. 9-13
  11. 11 Offenbar war man sich des Problems der Mehrfachzählung durchaus bewusst und versuchte es dadurch zu vermeiden, dass innerhalb eines Kalender- bzw. Ausbildungsjahres nur ein neuer Vertrag pro Jugendlichen gezählt wird. Unberücksichtigt blieb bei dieser Verfahrensweise aber, dass im Folgejahr derselbe Jugendliche nach vollzogener Vertragslösung einen weiteren neuen Vertrag abschließen kann, der am Ende des folgenden Kalender bzw. Ausbildungsjahres wiederum als neuer Vertrag gezählt wird, und das ggf. in jedem neuen Jahr. Der Einwand, dass der fragliche Jugendliche in einem Jahr nur einmal gezählt wird, übersieht, dass an seiner Stelle die aus vorangegangenen Jahren stammenden Jugendlichen gezählt werden. Auf diese Weise werden stets deutlich mehr neue Verträge registriert als Jugendliche eine Berufsausbildung tatsächlich aufnehmen. - Auf dies fragwürdige methodische Vorgehen weist auch die amtliche Berliner Statistik hin: „Die Auszubildenden mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag werden häufig als Neuzugänge in das duale System interpretiert. Die Neuanfänger sind aber nur eine Teilmenge der Auszubildenden mit neuem Vertrag. Die neu abgeschlossenen Verträge enthalten neben den Neuzugängen auch neue Verträge aufgrund von Wechseln des Ausbildungsberufs und/oder des Ausbildungsbetriebs.“ Unter 'Inhalt uns methodische Hinweise' S. 1 http://www.statistik-berlin.de/shop/D-Berufsbildung/bbs.htm
  12. Es ist geplant, das Problem der Abgrenzung über den § 88 Abs.1 Satz 1b BBiG zu lösen, d.h. über die vorausgegangenen betrieblichen Ausbildungszeiten. Vgl. dazu im Einzelnen das Kapitel über Lösungsansätze zur Vermeidung von Mehrfachzählungen.
  13. Bei den alten Stufenberufen gehen die Jugendlichen nach dem Erwerb von Basisqualifikationen in einem meist zweijährigen Grundberuf ggf. mit einem weiteren Vertrag in eine ein- bis anderthalbjährigen Aufbaustufe über. Vgl.: Althoff, H. (1979): Die Entwicklung der Übergangsquoten bei Stufenausbildungsberufen; in: Die Deutsche Berufs- und Fachschule, Heft 8, S. 592 - Seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes kann auch nach Abschluss bestimmter Berufe die Ausbildung in zugeordneten Berufen mit einem Anschlussvertrag fortgesetzt werden.
  14. Ziel war es, bei einer Person, die zuerst einen Vertrag über einen Grundberuf und daran anschließend einen weiteren Vertrag über die Aufbaustufe abschließt, nicht zwei neue Verträge zu zählen. Die Begründung, der zweite Vertrag (Anschlussvertrag) über den Aufbauberuf werde nicht gezählt, weil die Aufbaustufen zumeist von relativ kurze Dauer sind, ist nicht schlüssig http://www.bibb.de/de/18599.htm). Es ging vielmehr darum, Doppelzählungen zu vermeiden. Vgl. Anmerkung 4. Die statistische Erfassung der neuen Verträge ist nie an die zeitliche Dauer der Berufe gebunden worden. Es handelt sich hier nur um einen gesetzlichen Hinweis an den Verordnungsgeber, an den er sich zu orientieren hat. - Gegenbeispiele sind hier vor allem die Ausbildungsberufe für behinderte Menschen. Sie werden trotz ihrer z.T. recht kurzen, auch unter zwei Jahren liegenden Ausbildungsdauer, regelmäßig von der Berufsbildungsstatistik gezählt.
  15. Vgl.: Statistisches Bundesamt: Berufsbildungsstatistik - Begriffe und Erläuterungen S. 8 http://www.statistik.bayern.de/imperia/md/content/lfstad/berufsbildungsstatistik_begriffe_und_erlaeuterungen_2008.pdf
  16. Vgl. zur Zählweise der neu abgeschlossene Ausbildungsverträge generell aber auch bei der Fremdlehre in der Landwirtschaft die ausführlichen Erläuterungen des Statistischen Landesamtes NRW, S. 8. https://webshop.it.nrw.de/webshop/toc/B273%20200500.pdf
  17. Zur Zählweise bei Konkurs des Ausbildungsbetriebes wenn die Ausbildung mit einem neuen Vertrag in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt wird. http://www.statistik-berlin.de/shop/D-Berufsbildung/bbs.htm
  18. Zur Zählweise bei Änderung der Eigentumsverhältnisse http://www.statistik-berlin.de/shop/D-Berufsbildung/bbs.htm
  19. Vgl.: Schöngen, Klaus: Ausbildungsvertrag gelöst = Ausbildung abgebrochen? Ergebnisse einer Befragung. In: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis (BWP), 5/2003, S. 38ff. Schöngen, Klaus. Lösung von Ausbildungsverträgen - schon Ausbildungsabbruch? 2003 (online; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz). http://doku.iab.de/ibv/2003/ibv2503_5.pdf. - Vgl.: ferner: Westdeutscher Handwerkskammertag: Befragung von Abbrechern, Ausbildern und Berufskolleglehrern zum Thema Ausbildungsabbrecher, o.J., S. 87
  20. Vgl auch Uhly, Alexandra: 10. Revision der Berufsbildungsstatistik. Änderung der Erhebung der Auszubildendenmerkmale der Berufsbildungsstatistik des StBA (Neuregelung des § 88) http://74.125.77.132/search?q=cache:lMSPqZnOvngJ:www.bibb.de/dokumente/pdf/a21_ausweitstat_schauder_ab10.pdf+Alexandra+Uhly+Anf%C3%A4nger+einer+Erstausbildung+im+dualen+System
  21. Auch bei Fortführung der Berufsausbildung nach Abschluss einer zweijährigen dualen Berufsausbildung kann ein neuer Ausbildungsvertrag (Anschlussvertrag) abgeschlossen werden, hinter dem wiederum kein eigentlicher Neuzugang zur betrieblichen Berufsausbildung steht. Zur Definition des Anschlussvertrages vgl. S.8 der Erläuterungen http://www.statistik.bayern.de/imperia/md/content/lfstad/berufsbildungsstatistik_begriffe_und_erlaeuterungen_2008.pdf
  22. Vgl. BMBF [Hrsg.]: Berufsbildungsbericht 2008, S.17. Der Bericht ermittelte die überhöhte Versorgungsquote von 66 Prozent für den Schulentlassjahrgang 2007. Die tatsächliche Versorgungsquote läge also knapp unter 60 Prozent http://www.bmbf.de/pub/bbb_08.pdf
  23. Vgl. BMBF [Hrsg.]: Berufsbildungsbericht 2008, S.140, Übersicht 47. http://www.bmbf.de/pub/bbb_08.pdf. Zu berücksichtigen sind hier ferner zwei bis drei Prozent von Jugendlichen eines Ausbildungsjahrgangs, die eine volle zweite Berufsausbildung durchlaufen. (Bei diesen Berufen handelt es sich nicht um Berufe, bei denen Anschlussverträge vorgesehen sind.) Auch diese Jugendlichen erhöhen im eigentlichen Sinne nicht die Ausbildungsbeteiligung und müssten daher unter bildungspolitischem Gesichtspunkt von der Zählung ausgeschlossen werden
  24. Ist die Zahl der neuen Verträge gegenüber den Neuzugängen zur betrieblichen Berufsausbildung um etwa zehn Prozent überhöh, (statt 100 % nur 90 %), dann fällt der normalerweise kalkulierte Anteil der Vertragslösungen (20 %) um etwa zwei Prozentpunkte zu gering aus (20 / 90 = 0,222 = 22,2 %).
  25. Der Anteil der nicht bestandenen Abschlussprüfungen lässt sich rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit ermitteln. Vgl. Werner, R., 1998, Erfolgsquoten bei Abschlussprüfungen - neue Berechnungsmethode berücksichtigt Wiederholer. In: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, Heft 5, S.42
  26. Vgl. zu den Berechnungen: Althoff, Heinrich (1997): Die statistische Erfassung der neuen Ausbildungsverträge und der Ausbildungsabbrecher - Zwei ungelöste Probleme der Berufsbildungsstatistik. In: Zeitschrift für Berufs- und Wirtschaftspädagogik, Heft 4, Seite 410 ff.
  27. § 87 Abs. 3 BBiG: "Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können."
  28. Das statistische Landesamt Berlin-Brandenburg stellt fest, dass die Kammern innerhalb ihres Kammerbereichs eine solche Trennung generell vornehmen können. „Welchen Anteil die Fluktuationsvorgänge ausmachen, wird in der Bundesstatistik nicht erfragt. Aus den Verzeichnissen der zuständigen Stellen könnten die ’echten’ Neuzugänge allerdings ermittelt werden.“ Vgl.: Inhalt und methodische Hinweise S.1 http://www.statistik-berlin.de/shop/D-Berufsbildung/bbs.htm. Der Ausbildungsverlauf kann also beim Wechseln innerhalb einer Kammer verfolgt werden, nicht aber über die Kammergrenzen hinaus. Das stellt auch das Statistische Bundesamt in seinen Definitionen und Erläuterungen zur Berufsbildungsstatistik ab 2007 (Kurzfassung) unter Punkt 1. Personen- oder Fallnachweis der Auszubildenden fest. http://www.statistik.bayern.de/imperia/md/content/lfstad/berufsbildungsstatistik_begriffe_und_erlaeuterungen_kurzfassung.pdf
  29. Vgl.: Althoff, H. (1988): Erwerbstätige mit mehr als einer Lehre. - Ihre Ausbildung und Erwerbstätigkeit. In: Die berufsbildende Schule, Heft 2, S. 96
  30. Vgl.: Statistisches Bundesamt - VIB/32120990-1 18.10.2007 -Berufsbildungsstatistik – Begriffe und Erläuterungen: S. 17 - c) Berufliche Vorbildung (vorherige Berufsausbildung), Begriff - Klammer 2 und 3. http://www.statistik.bayern.de/imperia/md/content/lfstad/berufsbildungsstatistik_begriffe_und_erlaeuterungen_2008.pdf
  31. Alle ’Stigmatisierungen’ sind kritisch zu beurteilen. Sie leisten dem Verschweigen oder Verfälschen von Sachverhalten Vorschub, sobald sie die Erfolgschancen bei der Ausbildungsplatzsuche mindern. - Anrechnungspflichtige Vorbildungen, wie der Besuch von Berufsfachschulen oder das Berufsgrundbildungsjahr, wurden in der Vergangenheit bei Vertragsabschluss von den Jugendlichen z.T. nicht angegeben. Sie führen aufgrund der geltenden Anrechnungsverordnungen notwendig zur Kürzungen regulärer Ausbildungszeiten. Dadurch wurden die Jugendlichen für die Betriebe u.U. weniger attraktiv, da vor allem die gewinnträchtigeren Zeiten am Ende der regulären Ausbildung entfallen. Mit Recht wird daher auch auf die Fragwürdigkeit der Erfassung bestimmter sozialkritischer Merkmalen (Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderungen) verwiesen. Uhly, Alexandra (2005): Weitreichende Verbesserungen der Auszubildendenstatistik. In: Ulrich, Joachim Gerd (Hrsg.): Forschung im Spannungsfeld konkurrierender Interessen, Bonn, S. 59. - Generell ist davon auszugehen, dass mit wachsendem Lehrstellenmangel die Gefahr wächst, dass für die Einstellungschancen kritische Sachverhalte bei der Einstellung nicht genannt werden.
  32. Es wurde in den siebziger Jahren vorgeschlagen, die Sozialversicherungsnummer als unverwechselbare Identnummer für diesen Zweck heranzuziehen. Dieser Weg wurde nicht weiter verfolgt, weil beim Vertragsabschluss die Sozialversicherungsnummer noch nicht vorliegt
  33. Das Statistischen Bundesamt macht hier einen gut geeigneten Vorschlag zur Korrektur, der fehlerhafte Doppelfälle bei der Meldung zur Statistik vermeidet. vgl. S. 1 Nr. 1 Abs. 2. Berufsbildungsstatistik ab 2007 http://www.statistik.bayern.de/imperia/md/content/lfstad/berufsbildungsstatistik_begriffe_und_erlaeuterungen_kurzfassung.pdf
  34. Hinweise auf die fehlerhafte Erfassung der neuen Verträge lagen dem Bundesinstitut für Berufsbildung bereits seit Mitte der achtziger Jahre vor. Vgl.: Althoff, H.: (1984) Entwicklungen der Berufsbildungsstatistik und Probleme ihrer bildungspolitischen Verwertung; in: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, Heft 3 , S. 77.
  35. Sobald die eigentlichen Neuzugänge zum System der betrieblichen Berufsausbildung bekannt sind, lässt sich durch den Vergleich mit den bestandenen Abschlussprüfungen drei Jahre später, also der durchschnittlichen Ausbildungszeit, die Abbruchrate, und damit auch die quantitative Effizienz der betrieblichen Berufsausbildung recht genau ermitteln.

Kategorie:Berufsbildung Kategorie:Arbeitsmarkt


--Althoffheinrich 17:18, 12. Nov. 2009 (CET)



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