Conrad Rudolf von Hohenlocher
Conrad Rudolf von Hohenlocher (* in Hechingen,+) unlegitimer Sohn deß Fürsten Friedrich Wilhelm Konstantin Hermann Thassilo von Hohenzollern-Hechingen mit N von Hohenlocher. Conrad Rudolf entstammt einer alten Offiziersfamilie. Er ist selbst k.k. österreichischer Offizier sowie mährisch-ständischer akademischer Reitlehrer.
Ehe und Nachkommen
Rudolf war vermählt mit der bürgerlichen Anne Gärtel aus Wilicka (Galizien, Polen) und hatte aus dieser Ehe folgendes Kind:
Nachfolgendes Vermächtnis seines Vaters:
Vermächtniß
Wir Friedrich Wilhelm Constantin, Fürst zu Hohenzollern-Hechingen, Herzog von Sagan und Curland, haben ohne Einfluß Anderer, blos dem Triebe des Herzens und der Menschenpflicht fest enschlossen, folgendes Vermächtnis zu bestimmen, welches nach unserem Ableben, ohnen allen Rechtsstreit, in voller Rechtskraft, und ewigem Genuß von Nachbenannten übernommenn werden soll, nähmlich: Wir vermachen meinem unlegitimen Sohn Conrad Rudolph von Hohenlocher, gebürtig aus Hohenzollern-Hechingen, quittirter k.k österreichischer Offizier, derzeit wohnhaft in Brünn, mährisch-ständischer akademischer Reitlehrer, nebst den an Uns geschenkten seinem Kindern gehöriges Kapital von 24.000 Gulden öst.Wrg. mit dem jährlichen Nutzgenuß von 1200 fl in tausend Thaler Silber aus unserer Hofkassa zu Löwenberg preus. Schlesien, nach unserem Ableben aber nnoch 24.000 Thaler mit Worten Vier und zwanzig tausend Thaler preus.Corant, Theils als eine Belohnung für seine aus der Ferne, ans Uns bewiesenen Liebe & Treue, als Entschädigung für seine ohnne Verschulden für uns ausgestandenen Entbehrungen unnd Wiederwärtigkeiten, die er aus unserem Verschulden erlittenen, und enndlich theils mehr als Pflicht seines Vaters für sein Kind zur Verbesserung seiner und seiner bereits zahlreichen Familienexistenz. Diese 24.000 Thaler schenken Wir demselbenn mit dem Bemerken, daß er diesen Geldbetrag nach unserem Ableben von unnserem Renten, und sämtlichen Besitzungen alsogleich erhebenn, und damit nnach seinem Belieben schalten und walten kann. Ferner ist es unser Fester Wille, daß mein Sohn, die ihm obenangesetzte Summe, nach userem Ableben, aus unserem allgemeinen Nachlasse vor allem anderen Ausgaben und entfallenen Erbtheilen, sogleich von unserem Testamentsvollstreker und sonstigen Erben baar und richtig auszubezahlen ist. Zur Bekräftigung, dieses Unseres festen Willen und unwiederruflichen Willens, fügen wir Unsere eigenhändige Unterschrift nebst Siegel bei. Löwenberg, am 12 September 1859 Friedrich m.p. S.S.
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Erster Autor: Nonner angelegt am 18.06.2010 um 01:48,
Alle Autoren: Florentyna, Nonner, Drahreg01, WWSS1, Gaga1995
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