Bankgeheimnis

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Unter dem Bankgeheimnis versteht man die Pflicht eines Kreditinstitutes oder Wertpapierhandelsunternehmens, Vermögens-, Geschäftsverhältnisse und Kundendaten nicht unbefugt zu offenbaren.

1 Rechtsgrundlagen

Das Bankgeheimnis ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich ohnehin aus § 242 BGB, den Sorgfaltspflichten gem. § 257 HGB, dem „besonderen Vertrauensverhältnis“ (Sparkassen AGB Nr. 1) und der „besonderen Sorgfaltspflicht“ der Genossenschaftsbanken, abgeleitet auch aus § 1 GenG und der jeweiligen Satzung. Ausdrücklich geregelt ist die Pflicht zur Verschwiegenheit in den „AGB – Banken Nr. 2 I“.

Dass Banken Vertragsverhältnisse und Daten ihrer Kunden nicht unbefugt offenbaren dürfen, ist nichts anderes, als das übliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jedes Unternehmes, dessen Missachtung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Neben den vorerwähnten §§ 242 BGB, 257 HGB, kommen als Anspruchsgrundlagen § 823 BGB "unerlaubte Handlung" und § 826 BGB "vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung" in Betracht.

Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gelten:

  • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (kein Zeugnisverweigerungsrecht nach StPO und ZPO);
  • bei Einwilligung des Kunden zur Weitergabe von Informationen im Einzelfall und
  • der Befugnis zur Erteilung einer Bankauskunft.

2 Bedeutung

Die Bankauskunft hat in der Praxis weitreichende Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmer.

3 Literatur

  • Kalkbrenner/Koch, Bankgeheimnis und Datenschutz (BVR-Bankenreihe), DG-Verlag, 3. Auflage Wiesbaden 2016. ISBN-13: 978-3871511820.
  • Petersen, Jens, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutionsschutz, Verlag Mohr Siebeck, 1. Aufl. 2005. ISBN-13: 978-316148543.
  • Glenk, Hartmut, Verletzung des Bankgeheimnisses, in: Das Bankgeschäft in der anwaltlichen Beratung: AGB-Klauseln, Vertragsauslegung und Regelungslücken (Teil 1), in ZAP- Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 11/2016, S. 571 ff. .

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