Bankauskunft
Die Bankauskunft ist die Erteilung von Informationen der Bank über eigene Privat- und Geschäftskunden gegenüber Dritten, insbesondere anderen (eigenen) Kunden, Banken, Unternehmen und Behörden für deren Zwecke. Die Bankauskunft hat in der Praxis weitreichende Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmer.
Inhaltsverzeichnis
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1 Auskunftserteilung
1.1 Befugnis
Die Auskünfte erfolgen i.d.R. an eigene Kunden und andere Kreditinstitute (AGB-Banken Nr. 2 IV). Sie sollen bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Unternehmen nur über die geschäftliche Tätigkeit Auskunft geben. Geschäftskunden können der Weitergabe ihrer Daten grundsätzlich widersprechen (AGB-Banken Nr 2. III S. 2). Bei Privatkunden und Vereinigungen (Körperschaften des Privatrechts: eingetragene und nicht eingetragene Vereine; nicht: wirtschaftliche Vereine, d. Verf.) darf die Datenweitergabe nur mit deren Einwilligung erfolgen. Diese erfolgt zu Beginn einer Geschäftsbeziehung mit Privatkunden zum Beispiel durch Unterzeichnung der „Schufa-Klausel“. Die Schufa wiederum ist verpflichtet, dem Betroffenen einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen.
1.2 Umfang
Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie weiteren, auch individuellen Vertragsklauseln können Daten zur kompletten wirtschaftlichen, aber auch privaten Situation, erhoben und weitergegeben werden. Dies sind in der Regel:
- Grunddaten
- Name, Vorname
- Postanschrift
- Geburtsdatum
- Vertragsdaten
- Kreditengagement
- Kontokündigungen
- Vollstreckungsmaßnahmen
Gespeichert werden oft auch Kreditanfragen, die für andere Instutionen von Interesse sein können. So werden die Schufa-Daten, die ohnehin jedem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, durch bankinterne Informationen ergänzt. Problematisch ist die Weiterleitung von Werturteilen, Prognosen und Scoringwerten, da sie nicht immer auf belastbaren Tatsachen beruhen. In der Praxis werden „Bankauskünfte“ auch informell erteilt.
2 Schutzmaßnahmen
Der einzelne Kunde hat folgende Möglichkeiten:
- Selbstauskunft bei Schufa und anderen Auskunfteien wie Creditreform gemäß § 33 ff. BDSG anfordern,
- Löschungsverlangen in Bezug auf Falscheintragungen oder Pflichtlöschung nach Zeitablauf,
- Selbstauskunft von der Bank,
- Auskunft der Bank in Bezug auf Empfänger von Daten.
Eine Bankauskunft ist nur dann korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist. Erteilt die Bank eine falsche Bonitätsauskunft, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. Um den Umfang des Anspruchs feststellen zu können, hat die Bank Auskunft über den Empfänger und ggf. auch dessen Kunden zu erteilen.[1]
3 Literatur
- Spitzenverbände des deutschen Kreditgewerbes (Herausgeber): Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, Bankverlag, 7. Auflage 2012, ISBN-13: 978-3865563521.
- Linnartz/Becker/Maibach: Bankauskunft im Erbfall, Bank-Verlag, 1. Auflage 2008, ISBN-13: 978-3865561596.
- Glenk, Hartmut, Verletzung des Bankgeheimnisses - Bankauskunft, in: Das Bankgeschäft in der anwaltlichen Beratung: AGB-Klauseln, Vertragsauslegung und Regelungslücken (Teil 1), in ZAP- Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 11/2016, S. 576 ff.
4 Einzelnachweise
- ↑ OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008 – 17 U 222/07
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