Area Bombing Directive

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Die Area Bombing Directive (General Directive No. 5, S.46368/D.C.A.S) war eine Anweisung zum Flächenbombardement, die während des Zweiten Weltkrieges am 14. Februar 1942 vom britischen Luftfahrtministerium herausgegebeg wurde und heute als Kriegsverbrechen gilt.

In dieser Anweisung wurde dem neuen Kommandeur der Royal Air Force (RAF), Arthur Harris, erlaubt, seine Streitkräfte ab sofort ohne jede Beschränkung einzusetzen: „You are accordingly authorised to use your forces without restriction.“ Darüber hinaus wurde Harris die Entscheidung mitgeteilt, wonach das Hauptziel der Einsätze sei die Moral der feindlichen Zivilbevölkerung – insbesondere die der Industriearbeiter: „It has been decided that the primary objective of your operations should be focused on the morale of the enemy civil population and in particular the industrial workers.“

Die Umsetzung begann mit dem nächtlichen Angriff auf Essen am 8. und 9. März 1942 sowie weiteren Luftangriffen auf das Ruhrgebiet. Im Anhang zu der Anweisung waren vierzehn weitere Industriestädte in Nord-, Mittel- und Süddeutschland genannt. RAF-Stabschef Charles Portal teilte am 3. November 1942 den Stabschefs des Heeres und der Marine mit, dass die Bomberwaffe bis Ende 1944 auf 6000 Flugzeuge gebracht werden sollte. Die monatliche Bombenrate bezifferte er für August 1944 auf 90.000 Tonnen.

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1 Kritik und Internationale Rechtsnormen

Im Vereinigten Königreich wandte sich der anglikanische Bischof George Kennedy Allen Bell, Mitglied des House of Lords, mehrfach öffentlich gegen diese Art der Kriegsführung durch Churchill und bezeichnete das area bombing als „barbarisch“. Die Antwort waren empörte Proteste von Politikern und Privatpersonen.

Artikels 25 der Haager Landkriegsordnung lautet:

„Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.“[1]

Außerdem steht eine nicht-spezifische Anordnung wie die Area Bombing Directive im Widerspruch zu Artikel 27 der Haager Landkriegsordnung, der eine Schonung von entsprechend gekennzeichneten und nicht militärisch verteidigten Kulturgütern verlangt, „um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen“.

2 Siehe auch

3 Vergleich zu Wikipedia




4 Einzelnachweise

  1. admin.ch

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