Amtshaftung

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Das Staatshaftungsrecht ist das Gebiet der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Unter Staatshaftung fällt aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem (fiskalischem) Handeln.

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1 Deutschland

1.1 Systematik

Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zein Gesetz verabschiedet, dass am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt.[1] Inzwischen ist das Grundgesetz zwar ergänzt worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.

Durch die Wiedervereinigung hat es zudem einige Änderungen und Neuerungen in den neuen Bundesländern gegeben. Die Zuständigkeit der Gerichte ist zudem bis heute unklar.

1.2 Ansprüche auf Schadensersatz

In Betracht kommen hierbei Ansprüche aus:

Wird ein Verschulen des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen, da er bspw. krank war, kommt ein Organisationsverschulden und eine daraus folgende Pflichtverletzung in Betracht.

Anspruch auf Schadensersatz besteht nach § 839 BGB Abs. 3 nicht, wenn der Geschädigt nicht Rechtsmitteil einlegte, um den Schaden noch abzuwenden, er also seine Möglichkeiten nicht ausschöpft. Auch sind Richter schwer zu belangen, da nur im Bereich der Straftat, also einer Rechtsbeugung ein Schadenersatz verlangt werden kann. Hier muss allerdings Vorsatz vorliegen, was nach Literatur und Rechtssprechung schwer zu beweisen ist. Neben dem Schadensersatz gilt auch die Möglichkeit der Entschädigung und des Unterlassens.

1.3 Beispiele

Führung und Einsicht in die Patientenakte: Bei Amtsärzten in JVAs besteht analog die Pflicht die Grundsätze der § 630 ff BGB zu beachten. Nach § 630f BGB hat der Behandelnde die Behandlung in einer Patientenakte zu dokumentieren.[2] § 630g BGB gewährt dem Patienten ein Recht auf Einsicht in diese Akte, es sei denn, erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritte stehen der Einsicht entgegen.

  • Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler:

Die Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler regelt § 630h BGB.

2 Öffentlich-Rechtliches Unterordnungsverhältnis

Ärzte, die verbeamtet sind, Amtsärzte, Ärzte in öffentlichen Einrichtungen, JVAs unterliegen in aller Regel nicht den zivilrechtlichen Standards des BGB im Wortlaut. Für Fehler, Behandlungsfehler der Verstösse gegen Leitlinien greift Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB. In Rechtssprechung und Literatur geht man davon aus, dass in aller Regel die Vorschriften des § 630 ff BGB Anwendung finden, eine Analogie ist nicht erforderlich, da mit § 839 BGB, insbesondere für die Haftung eine eigene Vorschrift (Amtshaftung) besteht. Zum Beispiel können sich Gefangene in der JVA nicht privat untersuchen lassen, sie unterliegen nach §§ 56 ff. StVollzG grundsätzlich den hoheitlichen Aufgaben des Staates. Auch, wenn öffentlich rechtliche Aufgaben auf private Unternehmen verlagert werden, gilt grundsätzlich § 839 BGB. [3] Die Allgemein anerkannten Richtlinien in § 630a Abs.2 BGB gelten aber auch in der JVA oder in anderen Einrichtungen, ein Verstoss gegen Richtlinien stellt eine Pflichtverletzung dar.[4] In Haftungsfragen geben ärztliche Leitlinien darüber hinaus ein Indiz für mangelnde Sorgfalt oder andere Verstösse.[5] Arztfehler und dergleichen werden daher direkt aus § 839 BGB abgeschöpft. [6] Ärzte, die einen Patienten daher in einer öffentlichen Einrichtungen nicht korrekt behandeln, gar nicht behandeln etc. oder nicht auf die Symptome des Patienten eingehen, könnten sich der unterlassenen Hilfeleistung bzw. Körperverletzung im Amt strafbar machen ( § 320 StGB), zivilrechtlich ist dann gemäß § 823 ff BGB zu verfahren. Eine Dokumentationspflicht in Haftanstalten wird auch aus dem Standesrecht für Ärzte (§ 11 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte 1985, § 11 der Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz und Laufs, Arztrecht, 4. Aufl., Rdn. 321 ff.) abgeleitet.[7]

3 Literatur

Monografien
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

4 Andere Lexika

5 Einzelnachweise

  1. BVerfG: Urteil – 2 BvF 1/81. 1982-10-19. Abgerufen am 21. September 2010. (BVerfGE 61, 149)
  2. Geiß/Greiner,Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Kap B Rn. 247
  3. LG Offenburg mit Urteil vom 17.4.2013 — Aktenzeichen 6 O 208/12
  4. OLGR Karlsruhe 2006, 8; OLG Düsseldorf AHRS 2705/303
  5. Hart/Diederichsen, Klinische Leitlinien und Recht, S. 105 ff
  6. ( OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2013 - 10 W 2/13 (PKH)
  7. Geiß/Greiner,Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Kap B Rn. 247;OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.1989 - 2 Vollz (Ws) 63/88; abgerufen 21.04.2015 frag einen Anwalt Steenberg Ist der Tatb. der fahrlässigen Körperverletzung trotz Einwilligung eingeholt erfüllt

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