Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Das Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezüglich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 Il S. 1183,1218) ergänzt das NATO-Truppenstatut von 1951 .Es wurde von den Vertretern Kanadas, Belgien, Frankreichs, Deutschland, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet.
Grob gesagt handelt es sich um eine Vereinbarung über die Stationierung ausländischer Truppen in Deutschland, hinsichtlich der Nato. Geregelt wurden gewisse Vergünstigungen, Imminitäten und dergleichen.
Der Artikel 3 Absatz 2 sind durch ein Abkommen vom 18. März 1993 umfassend geändert und in den neuen Artikel 3(a) transferiert worden.Geändert wurden zum Teil die Datenübertragungswege und das Recht Grundeigentum in Deutschland zu enteignen; beides wurde abgeschafft bzw. modifiziert.[1]
Artikel 2 ist ganz entfallen. [2]
Inhaltsverzeichnis
Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia. Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende! |
1 Neue Bundesländer
Nach Anlage I Kapitel I Abschnitt I Ziffer 5 und 6 zum Einigungsvertrag sind auch das NATO-Truppenstatut sowie das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von der Geltung in den fünf neuen Bundesländern ausgenommen. Per Notenwechseln wurde dann vereinbart, dass nach dem Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1251, Bundesgesetzblatt 1994 II S. 29) sowie vom 12. September 1994 (Bundesgesetzblatt 1994 II S. 3716) die Truppen in den neuen Bundesländern die gleichen Rechte haben, mit Ausnahme das die Bundesregierung dies für den Einzelfall immer neu genehmigen muss. Neben der Rechtsstellung der Nato Truppen hat auch die Deutsche Bundeswehr ein Recht zur Truppenstationierung im europäischen Ausland, geregelt ist dies in dem EU-Truppenstatut vom 17. November 2003 (ABl. 2003/C 321/02, Bundesgesetzblatt 2005 II S. 18)[3]
2 Deutschlands Souveränität
Um die Wiedervereinigung zu erlangen wurden einige Verträge angepasst.
Deutschland sicherte zu, von seiner Souveränität in Teilen aber keinen Gebrauch zu machen, im Gegenzug gewährten die Siegermächte Deutschland die Wiedervereinigung zu. [4]
Anfang August 2013 erklärte das Auswärtige Amt, dass die G10 Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen - was den Datenaustausch angelangt - beendet wird. Somit wird ein seit 1968 völkerrechtlich bestehender Vertrag von den USA und der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft gesetzt.
Das Auswärtige Amt teilte mit, dass die Verwaltungsvereinbarung zur Außerkraftsetzung zum G 10 Gesetz mit den USA und Großbritannien durch Notenaustausch abgeschlossen wurde.[5]
3 Weblinks =
- Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
- Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
- Informationen des Auswärtigen Amtes zum Truppenstationierungsrecht
3.1 Einzelnachweise
- ↑ Josef Foschepoth: Überwachtes Deutschland: Post- und Telefonüberwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck & Ruprecht, 2012, ISBN 9783525300411 [1]
- ↑ Juris Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
- ↑ Auswärtige AmtRegelungen zum Truppenstatut und Änderungen nach 1993
- ↑ Deutsche Wirtschaftsnachrichten Eingeschränkte Souveränität war Preis für die Wiedervereinigung
- ↑ Auswärtiges Amt Verwaltungsvereinbarungen zum G10-Gesetz mit USA und Großbritannien außer Kraft
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
3.2 Andere Lexika
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular
PlusPedia Impressum
Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.
Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.