Versicherungswechsel (Kfz)

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Möchte ein Versicherungsnehmer seine Kraftfahrzeug-Versicherung wechseln, kann er bei seiner aktuellen Versicherung eine ordentliche Kündigung bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungszeitraumes einreichen.

In der Regel fällt das Ende des Versicherungszeitraums mit dem Jahresende zusammen, so dass der Stichtag zum Versicherungswechsel auf den 30. November fällt. Es gibt jedoch auch Versicherungen, deren Versicherungszeitraum unterjährig endet. Versicherungsnehmer sollten sich daher in der Police genauestens über den Wechseltermin informieren.

Eine außerordentliche Kündigung kann grundsätzlich dann ausgesprochen werden, wenn die Beiträge steigen. Das kann zum Beispiel durch eine Umstufung des Fahrzeugs in eine andere Regional- oder Typklasse oder durch Änderungen in den Vertragsbedingungen passieren.

Dann hat der Versicherte einen Monat Zeit seine alte Versicherung zu kündigen und zu einer günstigeren zu wechseln.

Wichtig ist dabei, dass die Kündigung schriftlich eingehen und sich explizit auf die Beitragserhöhung beziehen muss. Andernfalls können Assekuranzen, die nach dem 30. November eingehen auch ablehnen.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch bei einem Fahrzeugwechsel und im Schadenfall möglich.

Bei einem Versicherungswechsel übermittelt der Vorversicherer dem neuen Versicherer die Versichererwechselbescheinigung (VWB) und teilt ihm die Vertragsdauer sowie die in dieser Zeit angefallenen Schäden mit. Der Versicherungsnehmer behält bei einem Versicherungswechsel seine aktuelle Schadenfreiheitsklasse.

Die Zulassungsbehörde wird von dem Wechsel unterrichtet, indem der Versicherungsnehmer bei der Fahrzeugzulassung die neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVb) vorweist.


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