Unzurechnungsfähigkeit

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Unzurechnungsfähigkeit (auch Zurechnungsunfähigkeit) ist im Strafrecht ein Grund, die Schuld an einer Handlung im Sinne einer Schuldunfähigkeit auszuschließen. Nach § 20 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) handelt ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Damit können unter Umständen statt einer Freiheitsstrafe auch andere Maßnahmen angeordnet werden.

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