UV-GOÄ
UV-GOÄ bedeutet Unfallversicherung - Gebührenordnung für Ärzte
Der Aufbau und die Abrechnung ist ähnlich wie bei der GOÄ. Als Vergütung stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu. Jedoch tritt die UV-GOÄ bei Arbeitsunfällen in Kraft. Sie dient der Abrechnung von ambulanten Behandlungen des Arztes. Sie ist ein eigenständiges Versorgungssystem aufgrund eigener gesetzlicher und vertraglicher Rechtsgrundlagen. Die Abrechnung erfolgt mit der Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherung.
Als Behandlungsfall gilt die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der ersten Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten (ein Quartal) an dem selben Patienten zu Lasten desselben gesetzlichen UV-Trägers vorgenommen worden ist.
Die Abrechnung richtet sich nicht nach dem Steigungssatz des Arztes wie bei der GOÄ, sondern nach dem behandelnden Arzt ob es ein D-Arzt oder ein Allgemeinmediziner bzw. Hausarzt ist. Der D-Arzt bekommt mehr, da er über eine höhere Praxisausstattung als der Hausarzt verfügt und höher Qualifiziert ist. Neben der UV-GOÄ Ziffer gibt es bei einigen Leistungen zudem noch zusätzliche Sachkosten (BG-Sachkostentarif).
Inhaltsverzeichnis
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1 Leistungen
1 = Allgemeine Heilbehandlung 2 = Besondere Heilbehandlung 3 = Besondere Kosten 4 = Allgemeine Kosten 5 = Sachkosten 6 = Besondere Kosten bei Erbringung durch Niedergelassene, wenn abweichend vereinbart
2 Aufbau der UV-GOÄ
Allgemeine Tarifbestimmungen A. Abrechnung der ärztlichen Leistung B. Grundleistungen C. Sonderleistungen D. Anästhesieleistungen E. Physik.-med. Leistungen F. Innere/Kinder/Dermatologie G. Neurologie, Psychiatrie H. Gynäkologie I. Augenheilkunde J. HNO K. Urologie L. Chirurgie/Orthopädie M. Labor N. Histologie, Zytologie O. Strahlenmedizin/MRT S. Krankenhaussachleistungen
3 Aufbau der UV-GOÄ-Rechnung
Berichtsgebühr | nach Nr. ... | UV-GOÄ | Betrag .. € | Besondere Kosten |
---|---|---|---|---|
Ärzliche Leistung | nach Nr. ... | UV-GOÄ | Betrag .. € | Betrag .. € |
nach Nr. ... | UV-GOÄ | Betrag .. € | Betrag .. € | |
nach Nr. ... | UV-GOÄ | Betrag .. € | Betrag .. € | |
Summe besondere Kosten | .... | |||
Porto | .... | |||
zusammen | ... |
4 Regelung nach Gesetz
§ 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der von den Unfallversicherungsträgern zu leistenden Heilbehandlung (§ 6). Der Vertrag umfasst auch die Vergütung der Ärzte, die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern, die Pflicht der Ärzte zur Dokumentation, zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den Unfallversicherungsträgern sowie das für die Vertragsparteien maßgebliche Schiedsverfahren für den Fall der Nichteinigung.
§ 2 Gewährleistung Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen übernehmen gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden die Gewähr dafür, dass die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.
§ 3 Erfüllung des Vertrages (1) Die Vertragspartner und ihre Mitglieder sind verpflichtet, diesen Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. (2) Streitigkeiten über Auslegung und Durchführung des Vertrages sind in den dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 52 und 66) auszutragen. Sie berechtigen nicht dazu, die Erfüllung der übrigen vertraglichen Pflichten zu verzögern oder zu verweigern.
5 wichtige Standardleistungen
Nummern 1-5, die eine symptomzentrierte Untersuchung inklusive einer Beratung zu verschiedenen Zeiten beschreiben,
Nummern 6-10, die eine umfassendere Untersuchung mit differenzialdiagnostischen Überlegungen und Beratungen umfassen
Nummern 11-15 als ausschließliche Beratungsleistung.
1 Symptomzentrierte Untersuchung und Beratung Neben einer Sonderleistung nur einmal (zeitgleich) im Behandlungsfall berechenbar Häufigkeit: regelmäßig
6 Umfassende Untersuchung und Beratung Für die Prämedikation und/oder Entlassungsuntersuchung aus dem Aufwachraum. Im Behandlungsfall maximal dreimal berechenbar Häufigkeit: selten
11 Beratung Entlassgespräch aus dem Aufwachraum - Patientenaufklärung über Teilnahme am Straßenverkehr etc. als alleinige Leistung
6 Hyperlinks
7 Init-Quelle
Entnommen aus der:
Erster Autor: Hellwigj angelegt am 20.10.2010 um 10:01,
Alle Autoren: Krd, RonMeier, Lutheraner, Uwe Gille, Gunnar1m, Euku, Hellwigj
8 Andere Lexika
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