Sterbehilfe
Sterbehilfe ist Beihilfe zum Tod eines Menschen, der sein Leben zum Beispiel wegen einer unheilbaren Krankheit beenden will oder dessen Lage auf der Intensivstation eines Krankenhauses völlig hoffnungslos ist. Wörtlich ist es zwar nur eine Hilfe beim [[Sterben, doch in vielen Staaten ist das Thema bis heute umstritten. Die Kirche lehnt die Sterbehilfe ab. Für den Arzt gilt der Eid des Hippokrates.[1]
- Der erstgenannte Fall wird aktive Sterbehilfe genannt: Eine im Idealfall ärztlich ausgebildete Person verabreicht der sterbewilligen Person z.B. eine Spritze mit einer tödlichen Injektion. Dieses Vorgehen ist bislang in zivilisierten Ländern zumeist strafrechtlich ganz verboten, und wo es zulässig ist, wird verlangt, dass die betroffene Person unheilbar krank ist und das ausdrückliche Einverständnis zu diesem Vorgehen erteilt; zudem muss dort die verabreichende Person ärztlich ausgebildet sein und es darf niemand zu dieser Handlung gezwungen werden.
- Der zweitgenannte Fall wird als passive Sterbehilfe bezeichnet und ist auch in den meisten zivilisierten Ländern unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen zulässig.
Eine dritte Variante der Sterbehilfe, für die vor allem die Schweiz Bekanntheit erlangte, ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die in diesem Land bereits seit Jahrzehnten zulässig ist und von Organisationen wie Dignitas oder Exit angeboten wird. Voraussetzung zur legalen Gewährung ist eine unheilbare schwere Erkrankung der Betroffenen und ein nicht gewinnorientiertes Ziel der Hilfeleistung, die in der Beschaffung einer tödlichen Substanz und im Idealfall, falls erwünscht, in der zusätzlichen Betreuung der sterbewilligen Person besteht.
Nicht zu verwechseln ist die Sterbehilfe mit der Schmerztherapie und Palliativmedizin als Sterbebegleitung.
1 Rechtsfragen
Im Jahr 2004 erging ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, wonach der Entzug der Approbation bei aktiver Sterbehilfe zulässig ist.[2]
2 Siehe auch
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3 Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Es heißt in einer Übersetzung: „Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten.“
- ↑ Zeitschrift für Lebensrecht, Heft 3/2004, Seite 84 ff., online S.61-92
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