Sterbehilfe

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sterbehilfe ist Beihilfe zum Tod eines Menschen, der sein Leben zum Beispiel wegen einer unheilbaren Krankheit beenden will oder dessen Lage auf der Intensivstation eines Krankenhauses völlig hoffnungslos ist. Wörtlich ist es zwar nur eine Hilfe beim [[Sterben, doch in vielen Staaten ist das Thema bis heute umstritten. Die Kirche lehnt die Sterbehilfe ab. Für den Arzt gilt der Eid des Hippokrates.[1]

  • Der erstgenannte Fall wird aktive Sterbehilfe genannt: Eine im Idealfall ärztlich ausgebildete Person verabreicht der sterbewilligen Person z.B. eine Spritze mit einer tödlichen Injektion. Dieses Vorgehen ist bislang in zivilisierten Ländern zumeist strafrechtlich ganz verboten, und wo es zulässig ist, wird verlangt, dass die betroffene Person unheilbar krank ist und das ausdrückliche Einverständnis zu diesem Vorgehen erteilt; zudem muss dort die verabreichende Person ärztlich ausgebildet sein und es darf niemand zu dieser Handlung gezwungen werden.
  • Der zweitgenannte Fall wird als passive Sterbehilfe bezeichnet und ist auch in den meisten zivilisierten Ländern unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen zulässig.

Eine dritte Variante der Sterbehilfe, für die vor allem die Schweiz Bekanntheit erlangte, ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die in diesem Land bereits seit Jahrzehnten zulässig ist und von Organisationen wie Dignitas oder Exit angeboten wird. Voraussetzung zur legalen Gewährung ist eine unheilbare schwere Erkrankung der Betroffenen und ein nicht gewinnorientiertes Ziel der Hilfeleistung, die in der Beschaffung einer tödlichen Substanz und im Idealfall, falls erwünscht, in der zusätzlichen Betreuung der sterbewilligen Person besteht.

Nicht zu verwechseln ist die Sterbehilfe mit der Schmerztherapie und Palliativmedizin als Sterbebegleitung.

1 Rechtsfragen

Im Jahr 2004 erging ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, wonach der Entzug der Approbation bei aktiver Sterbehilfe zulässig ist.[2]

2 Siehe auch

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

3 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Es heißt in einer Übersetzung: „Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten.“
  2. Zeitschrift für Lebensrecht, Heft 3/2004, Seite 84 ff., online S.61-92

Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway