Soziale Sicherheit
Als soziale Sicherheit gilt der Schutz in einer menschlichen Gesellschaft vor den Folgen verschiedener Ereignisse und Risiken. Dieser Schutz wird allgemein als Aufgabe des Staates gesehen. Die Sozialpolitik strebt Maßnahmen zur sozialen Absicherung an und bemüht sich um die Ausgestaltung eines rechtlich strukturierten Systems der sozialen Sicherheit.[1] Die Sozialpolitik orientiert sich bei der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit an einer bestimmten Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit. Michael Opielka unterscheidet Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsgerechtigkeit, Verteilungsgerechtigkeit und Teilhabegerechtigkeit.[2] Hierzu dienen zum Beispiel die Sozialversicherungen und die Sozialhilfe. Bereits die Französische Revolution (1789 bis 1799) hat jedem ein Recht auf Unterstützung zuerkannt. Beispielhaft war die Sozialgesetzgebung im Deutschen Reich 1883 und 1889 unter Bismarck.[3]
Als soziale Risiken gelten:[4]
In Deutschland hat das Sozialstaatsprinzip, das in Artikel 20 Absatz 1[5] des Grundgesetzes (GG) formuliert ist, den Rang eines Verfassungsprinzips.
1 Andere Lexika
2 Einzelnachweise
- ↑ Ministère de la Sécurité sociale. Inspection Générale de la Sécurité sociale: Aperçu sur la Législation de la Sécurité sociale au Grand-Duché de Luxembourg. Luxembourg, Nov. 2000. S. 3.
- ↑ Michael Opielka: Soziale Sicherheit ist machbar. Die Tageszeitung, 29./30. November 2003. S. 11. (Langfassung in schrägstrich. Zeitschrift für bündnisgrüne Politik, 4/2003.)
- ↑ Vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 von Wolfgang Ayaß, Florian Tennstedt und anderen, 40 Bände, 1966 bis 2016
- ↑ Social security. (Archivversion vom 26. März 2010)
- ↑ Art. 20 Abs. 1 GG: „sozialer Bundesstaat“
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