Sicherheitsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung (außerhalb von Gesetzestexten auch als Sicherheitsverwahrung bezeichnet)[1][2][3][4][5] ist eine freiheitsentziehende Maßnahme im deutschen Strafrecht. Sie soll zunächst die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, und dient grundsätzlich der Prävention. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil in den § 66, § 66a, § 66b und § 66c des Strafgesetzbuches (StGB). Die Regelung der Sicherungsverwahrung im StGB wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2013 reformiert.[6] In Deutschland gibt es aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus und nach der Psychiatrie-Reform heute sehr strenge Anforderungen, die inzwischen wieder kritisiert werden. So muss eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen bestehen und zudem eine Straftat vorliegen. Das bedeutet, dass vor einer Straftat meist keine Sicherheitsverwahrung erfolgt.
1 Siehe auch
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3 Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Suchergebnis in den Gesetzestexten nach Sicherungsverwahrung zeigte am 12. Mai 2021 mehr als 70 Treffer
- ↑ Suchergebnis in den Gesetzestexten nach Sicherheitsverwahrung zeigte am 12. Mai 2021 keine Treffer
- ↑ Andreas Zimmermann: Grundrechtsschutz zwischen Karlsruhe und Straßburg, Berlin/New York 2012, ISBN 978-3-11-029669-3, Seiten 7, 26 und 27
- ↑ Christina Müting: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, Berlin/New York 2010, ISBN 978-3-11-024794-7, Seiten 112, 195 und 234/236
- ↑ Lars S. Otto: Klausuren aus dem Staatsorganisationsrecht. Mit Grundlagen des Verfassungsprozessrechts und der Methodenlehre, Berlin/Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-22892-6, Seiten 120 und 443
- ↑ Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425)
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